# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S226 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 226 Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus u. Kirche.“ ist denn der Sinn auch unserer Synode. Es kann ihr so wenig, als der ganzen lutherischen Kirche, in den Sinn kommen, von der Schriftauslegung, wie sich dieselbe in unseren Symbolen findet, mehr zu behaupten, als daß sie, was Gott von der Auslegung fordert, „dem Glauben ähnlich,“ daß sie rechtgläubig sei. Auch unsere Synode gibt daher ohne Bedenken die Möglichkeit zu, daß diese und jene Stelle der Schrift einen anderen Sinn habe, als der in den Symbolen angegebene ist; und sie gesteht daher willig zu, daß kein lutherischer Lehrer in seinem Gewissen gebunden ist, eine jede Schriftstelle gerade so zu erklären, wie dieselbe in dem Bekenntniß erklärt ist. Nur der in der Auslegung ausgesprochene Sinn, nicht der Prozeß, durch welchen derselbe gewonnen ist, gehört zum Bekenntniß. Jener Satz: „Lutheraner als solche haben die Schrift nach ihren Symbolen auszulegen,“ soll aber auch zweitens noch viel weniger die Symbole zur Würde einer über oder doch neben der Bibel stehenden Auslegungsnorm der- coell. Esto, haec ejusmodi non obligent ad omnes in iis circumstantias, phrases, probationes, allegationes tenendas, ipsa tamen doctrinae substantia tenenda est, prout scripta, nec eatenus tantum, quatenus sacris literis privato judicio consonare videbitur; qua quidem ratione etiam Alcorano subscribi posset. (Ed. 2. Tom. I. p. 258.) Hierbei können wir jedoch nicht unterlassen, zur Abwehr von Mißverständniß in Betreff der hier auch von Dannhauer zugestandenen Unverbindlichkeit der in den Symbolen vorkommenden Beweisführungen, folgende vortreffliche Auseinandersetzung Dr. Rudelbachs mitzutheilen: „Zu dem minder Wesentlichen ist zu rechnen 1) alles, was bloß zur Beweisführung gehört, folglich auch die Art und Weise, wie die Einwendungen der Widersacher beantwortet werden. Hiemit ist keineswegs behauptet, daß nicht das eigentliche Wesen der Beweisführung, die Grundsätze des Evangeliums, die als Ober- und Untersätze gebraucht werden, ein Stetiges und mit dem Glauben selbst aufs innigste Verwurzeltes sei, wohl aber, daß die Form derselben eine stets vollkommnere Fassung zulasse, und mit vielem bereichert werden könne, was besonders das tiefere Eindringen in die christliche Vorzeit und die gewissenhafte Prüfung der Folgezeit nach Gottes Wort an die Hand gibt. Es ist damit nicht gesagt, daß nicht die Ansicht von dem evangelischen Gehalt der Schriftstellen überhaupt und im Ganzen dieselbe bleiben müsse — denn das ist gewiß — wohl aber, daß einzelne Schriftstellen in einem andern Lichte und Zusammenhange uns erscheinen können, daß einigen eine größere, andern eine geringere Beweiskraft zugesprochen werden müsse, alles nach Maßgabe des Wachsthums der christlichen Schrifterkenntniß, nach der Regel des Glaubens. Die Beweisführung überhaupt liegt dem Herzen des Bekenntnisses am nächsten, daher wir ihr auch die erste Stelle beim Uebergange (vom Wesentlichen zum minder Wesentlichen) anweisen; allein je ausgebreiteter und verzweigter sie wird, je mehr sie vom einfachen Bekenntnißgebiete in das theologische hinüberspielt, desto mehr muß sie der Vervollkommnung und Berichtigung fähig gedacht werden können. Wo aber das Wesen des Bekenntnisses mit der Beweisführung zusammenschmilzt, da geben auch die symbolischen Bücher dies bestimmt zu erkennen, indem sie das Gewicht derselben urgiren, und mit der Apologie z. B. von einem evangelischen Canon sprechen, der bei dem Schriftverständnisse in Anwendung komme (Apol. Conf. Aug. p. 138.), so daß es auch hier unschwer wird, die angedeutete Linie der Unterscheidung zu ziehen.“ (Siehe das classische Werk Rudelbachs: Historisch=kritische Einleitung in die Augsb. Confession. S. 167. 168.) Weiter unten sagt Rudelbach, daß weder Löscher noch andere Klarsehende so gesinnt gewesen seien, „daß sie mehr zum Verpflichtenden rechneten, als den eigentlichen Lehrstoff in seiner Integrität.“ (A. a. O. Seite 219.)