# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_August 1855_S225 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Lehre und Wehre. 225 Jahrgang I. August 1855. No. 8. Die Erlanger „Zeitschrift für Protestantismus und Kirche.“ (Schluß.) Der zweite Punkt aus der an die Fürther Conferenz gerichteten Antwort unserer Synode, der dem Concipienten des im vorigen Hefte mitgetheilten Aufsatzes aus der Erlangischen Zeitschrift anstößig erschienen ist, ist dieser: „Lutheraner als solche haben die Schrift nach ihren Symbolen auszulegen.“ Daß Lutheraner an dieser Erklärung Anstoß nehmen, ist uns in der That befremdlich. Wir können uns auch diesen Anstoß nur daraus erklären, daß der Herr Recensent jenen von treuen Lutheranern schon so oft aufgestellten und schon durch das Dasein der Symbole in der Kirche ausgesprochenen Satz in einem Sinne genommen hat, der, wie allen anderen rechtgläubigen Lutheranern, so auch den Gliedern unserer Synode fremd war und ist. Jener Satz nehmlich soll erstlich ja nicht diesen Sinn haben, daß ein Lutheraner (ein lutherischer Lehrer) gebunden sei, die Auslegung einer Bibelstelle, wie sie sich in den Symbolen findet, für die dem Sinne des heil. Geistes gerade in dieser Stelle vollkommen entsprechende zu halten. Unsere lutherische Kirche hat, wie wir recht wohl wissen, ihre Lehrer nie in diesem Sinne auf ihre Symbole verpflichtet. So schreibt z. B. der unbestreitbar rechtgläubige reine Theolog J. Conr. Dannhauer in seinem Liber conscientiae apertus: „Hierher gehören auch die Glaubenssymbole, als Normen, nehmlich normirte (abgeleitete Normen), wie die Stadtuhr Norm ist für die bürgerlichen Handlungen in einer Stadt, normirt von dem Kreislauf des Himmels. Mag es nun sein, daß solche nicht zur Festhaltung aller Umstände, Redeweisen, Beweisführungen“ (also auch Schriftauslegungen), „Anführungen verbindlich machen: so muß doch die Substanz der Lehre festgehalten werden, wie sie schriftlich niedergelegt ist und nicht nur insofern, als sie dem Privaturtheil mit der Schrift übereinzustimmen scheinen mag; in welcher Weise man ja auch den Koran unterzeichnen könnte.“*) Und dieses *) Huc etiam pertinent symbola fidei, tanquam normae, normatae scl., ut est horologium urbicum norma actionum in urbe civilium, normatum a cyclophoria