# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1855_S222 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 222 Todesanzeigen. b. Wenn über Einen ein böses Gerücht geht. So schreibt J. Ludw. Hartmann: „Wir sagen, daß kein Verdacht hinreichend ist, einen Menschen gänzlich vom heil. Abendmahl abzuweisen; wir reden aber von einem verdächtigen Menschen, den man auch fleißig geprüft hat, aber die That beharrlich leugnet. Denn nicht immer ist Einer des Verbrechens schuldig, dessen er durch ein Gerücht beschuldigt wird. Sodann ist es eine irrige Voraussetzung, daß ein klares und ausdrückliches Bekenntniß aller einzelnen Sünden, insonderheit derjenigen, welcher Jemand durch ein Gerücht oder einen starken Verdacht angeklagt wird, nöthig sei, wovon sich in der heil. Schrift kein Gebot findet. Auch ist nicht weniger jene Voraussetzung falsch, daß derjenige über seine begangenen Sünden nicht wahrhaft Leid trage, der dieselben nicht ausdrücklich vor dem Beichtvater bekennt. Es stehen überdies andere Mittel zu Gebote, einen eines Verbrechens verdächtigen Menschen zur Erkenntniß desselben zu führen. Man muß nehmlich eine Untersuchung anstellen, ob er sich z. E. des Ehebruchs ꝛc. schuldig erkennt, und ihn ermahnen, daß er sich wohl hüten möge, Sünde mit Sünde zu häufen. Daher schreibt der sel. Dr. Höpfner in seiner Isag. coen. part. 1. p. 358: „„Wo nur Verdachtsgründe da sind und die eines fundamentalen Irrthums oder einer bösen That Verdächtigen dieses nicht insonderheit bekennen wollen, sondern im Allgemeinen anerkennen, daß sie elende Sünder sind, so sind dieselben nicht von dem Gebrauch des Abendmahls zu suspendiren. Denn wenn sie entweder nicht von freien Stücken oder auch nicht auf vorgängige Ermahnung des Beichtvaters eine solche Sünde insonderheit bekennen wollen und doch bei der Bitte um die Absolution beharren, so sind sie nach ihren Worten zu urtheilen und ihrem Gewissen zu überlassen.““ Daher hier das Urtheil Luthers gilt: Wenn jemand kommt, um zu beichten, und eines Verbrechens verdächtig ist, so muß ich (wenn ich als Beichtvater handle) den Umständen gemäß darnach forschen. Wenn er aber leugnet, soll ich sein Nein höher achten, als meinen Verdacht und wenn er darauf besteht, zum Abendmahl zugelassen zu werden, bin ich schuldig, ihm dasselbe zu reichen.“ (Pastorale evangelicum p. 791.) Todesanzeigen. Am 1. Februar d. J. ging Claus Harms zu seiner Ruhe ein. „Am Abend des letzten Januars war er vollkommen gesund und heiter; er unterhielt sich wie gewöhnlich und scherzte, wie er zu thun pflegte. Als er sich zur Ruhe begeben wollte, ließ er sich das Gellert’sche Glaubenslied: So hoff ich denn mit festem Muth Auf Gottes Gnad und Christi Blut, Ich hoff ein ewig Leben. vorlesen, und bemerkte dabei, dies wäre der letzte Gesang, den die Pastorin