# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Juli 1855_S221 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Excerpte als Beiträge zur pastoralen Casuistik. 221 Die Zulassung zum heil. Abendmahl betreffend. a. Wenn zwei die Communion Begehrende wider einander zeugen und der wahre Thatbestand nicht ermittelt werden kann. * So schreibt die theologische Fakultät zu Wittenberg: „Aus Eurem an uns gethanen Schreiben vernehmen wir, was für ein intricatus casus Euch vorkommen ist, nach dem ein Mann bei Euch bezüchtigt wird, als habe er außer der Ehe mit einer Person Unzucht getrieben, welches diese Person ihm vor der Obrigkeit und dem Ministerium nicht allein zuleget, sondern sich auch als eine leidtragende Sünderin angibt und mit bußfertigem Herzen um Vergebung bittet, das heil. Abendmahl begehret und der Kirchencensur sich gehorsamlich unterwirft, auf die Verweigerung aber auf Christum, den obersten Bischof, provocirt. Der bezüchtigte Mann aber leugnet auf unterschiedliche Vermahnung auch vor der Obrigkeit constanter, und weil er in Mangel der Zeugen mit Recht nicht überwiesen werden kann, bittet er ebenmäßig, ihn für einen Christen zu achten und ad sacra zu verstatten. Darüber die Herren unser Gutachten begehren, wessen sie sich auf beiden Theilen zu verhalten haben.“ „Ob nun wohl aus der Herren Bericht nicht eigentlich zu vernehmen, ob diese Sache zum ordentlichen Prozeß vor dem rechtmäßigen Richter gediehen ist, in welchem Fall den Herren unverborgen ist, daß pendente lite (so lange der Prozeß noch unentschieden ist) solchen Personen die gesuchte Beichte und Absolution nicht zu versagen; jedoch halten wir dafür, daß auch dessen ungeachtet beide Personen auf vorgehende genugsame Verwarnung und ihr inständiges Anhalten wohl könnten ad sacra zugelassen werden, wofern nicht starke Vermuthungen vorhanden, daß der bezüchtigten Mannsperson Unrecht geschehe. Wo solche Vermuthung nicht ist, da ist die Weibsperson für eine arme bußfertige Sünderin zu halten, welcher man, sonderlich dieweil sie auf Verweigerung an Christum provocirt, die Absolution und das heil. Abendmahl nicht versagen kann, sonderlich weil sie sich auch der Kirchenbuße gehorsamlich unterwerfen thut. Der Mannsperson aber könnte man in Gegenwart der Obrigkeit desto schärfer zureden, daß dieselbe nicht das heil. Abendmahl zum Scheindeckel gebrauche, wie Etliche pflegen, sondern wisse, daß es ihm zwar solle gereicht werden, er würde es aber an jenem Tage schwer verantworten müssen, so er in seinem Herzen sich schuldig befinde. Sonsten weil über ihn noch gar nicht ausgeführet ist, so kann ihn auch die bloße Anklage und das daher entstandene böse Geschrei von den Sacris nicht ausschließen. Empfähet er das Abendmahl unwürdig, so hat der Prediger, der ihn genugsam gewarnet und in sein Herz nicht sehen kann, keine Schuld daran. Verborgene Sünden kann das Ministerium nicht richten, bloßer Verdacht kann auch keinen vom Sacrament stoßen. Die Heuchler kennet Gott am besten, der sie zu seiner Zeit wird zu finden wissen. Datum Wittenberg, den 21. April 1624.“ (A. a. O. f. 125.)