# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 06 27_S85 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Lutheraner. „Gottes Wort und Luthers Lehr' vergehet nun und nimmermehr.“ Herausgegeben von C. F. W. Walther. Jahrgang 2. St. Louis, Mo., den 27. Juni 1846. No. 22. Bedingungen: Der Lutheraner erscheint alle zwei Wochen einmal für den Subscriptionspreis von Einem Dollar für die auswärtigen Unterschreiber, welche davon die Hälfte vorauszubezahlen und das Postgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 5 Cents verkauft. Die heilige Absolution gerettet gegen die Lästerungen der Methodisten. (Schluß.) Zwei Einwürfe sind noch übrig, welche von den Methodisten gegen die Lehre von der h. Absolution und gegen deren Gebrauch in der luth. Kirche gemacht werden, die wir nun noch schließlich zu beantworten haben. Erstlich wirft man uns nehmlich noch ein, daß sich viele unbekehrte fleischliche Herzen mitten in ihrem Sündendienst mit der erhaltenen Absolution trösteten, also dadurch nur um so sicherer und verstockter würden. Hierauf können wir kurz mit dem bekannten Sprüchwort antworten: Abusus non tollit usum d. i. der Mißbrauch hebt den rechten Gebrauch nicht auf. Der h. Apostel Paulus hörte doch nicht auf, es laut zu predigen, daß Christus gerade den unwürdigsten Sündern die größte Gnade widerfahren lasse, obgleich fleischliche Herzen ihn darum beschuldigten, er huldige dem Grundsatz: „Lasset uns Uebels thun, auf daß Gutes daraus komme,“ Röm. 3, 8,; er lehrte doch, wo die Sünde mächtig geworden sei, da sei die Gnade viel mächtiger geworden, obgleich nun manche den Schluß daraus zogen, daß man in der Sünde beharren solle, auf daß die Gnade desto mächtiger werde. Röm. 5, 20. 6, 1. Mögen also Heuchler immerhin die süße Gnadenpredigt auf Muthwillen ziehen, um ihretwillen darf den betrübten Herzen die volle Weide des Evangeliums nicht entzogen werden. Uebrigens ist es bekannt, wie ernstlich wahrhaft lutherische Prediger gegen den Mißbrauch der h. Absolution immer geeifert haben und noch eifern und daß von ihnen gelehrt wird, daß jede Absolution, wenn sie auch (wie sich's gehört) ohne Bedingung ertheilt wird, doch immer die Bedingung der Bußfertigkeit in sich einschließt.*) Ohne uns bei diesem Einwurf länger aufzuhalten, gehen wir zur Berathung des letzten über. Herr Mulfinger und Herr Nast behaupten nehmlich endlich, die biblische und Kirchengeschichte zeuge dagegen, daß in der Kirche Gottes je die Gewalt zu absolviren ausgeübt worden sei. *) „Daß gedachte Absolution conditionalis (bedingt) ist, ist sie, wie sonst auch eine gemeine Predigt, und eine jede Absolution, beide gemein und privat, hat die Condition des Glaubens, denn ohne Glauben entbindet sie nicht, und ist darum nicht ein Fehlschlüssel. Denn der Glaube bauet nicht auf unsere Würdigkeit, sondern ist nur so viel, daß einer die Absolution annimmt und Ja dazu spricht.“ Luthers Werke. Band XXI, 424. Ersterer schreibt: „Daß keine solche Gewalt der Absolution an Gottes Statt jemals in den Aposteln oder in den ersten Dienern der Kirche niedergelegt wurde, haben wir den Beweis, daß weder die Apostel noch die erste Kirche in ihren reinsten und besten Tagen sie gebrauchten oder es vorgaben.“ Der Letztere, nachdem er eine Art Entstehungsgeschichte der Privatbeichte zum besten gegeben hat, schreibt: „Je mehr (im 5ten Jahrhundert) die eigentliche öffentliche Kirchenbuße aufhörte, desto mehr gaben sich die Geistlichen das Ansehen, als ob Gott sie geradezu zur Vergebung der Sünden bevollmächtigt hätte.“ Wäre die Wahrheit immer auf Seiten derjenigen, welche die größte Dreistigkeit in ihren Behauptungen zu Tage legen, so müßten wir freilich, wie immer, so auch hier den Herrn Methodisten ohne weiteres das Feld räumen. Da aber bekanntlich nicht das Behaupten, sondern das Beweisen entscheidet, so bitten wir die Leser, Folgendes zu beachten. Erstlich lehrt auch die luth. Kirche, daß die Beichte, obgleich wir die Ausübung derselben schon in der Schrift *) finden, doch allerdings nur eine freie menschliche Ordnung ist: es ist daher nicht zu verstehen, warum Hr. Nast, da er die Geschichte von der Entstehung der Absolution darstellen will, nicht von der Absolution, sondern von der Beichte redet. Entweder war Hr. Nast sich selbst nicht klar, oder er wollte zu Gunsten seiner Beweisführung Unklarheit und Verwirrung in seinen Lesern erzeugen. Zweitens ist zu bedenken, daß auch die Lutheraner keineswegs behaupten, daß die Art und Weise, in welcher die Absolution von ihnen gehandhabt wird, von Gott selbst befohlen und daher zu aller Zeit in der Kirche Gottes gangbar gewesen sei. Wir Lutheraner wissen es, daß es allerdings kein Gebot Gottes sei, daß auch diejenigen, welche keine öffentliche Sünden begangen und die Kirche nicht geärgert haben, oder die doch nicht ein besonders hart angefochtenes Gewissen *) Matth. 3, 5. 6., „Da ging zu ihm“ dem Johannes dem Täufer, „hinaus die Stadt Jerusalem und das ganze jüdische Land und alle Länder an dem Jordan; und ließen sich taufen von ihm im Jordan, und bekannten (beichteten) ihre Sünden. haben, sich des Trostes der Absolution regelmäßig bedienen müssen; wir wissen es ferner, daß es freilich nicht von Gott befohlen sei, daß man gerade allemal, wenn man zum h. Abendmahl gehen will, sich vorerst von einem Diener Christi absolviren lassen müsse; wir wissen es endlich, daß es noch viel weniger Gottes Gebot sei, daß jeder solcher Absolution eine namentliche Beichte seiner Sünden vorhergehen müsse. Dies alles, wir läugnen es nicht, ist Form und Weise und gehört daher zu den menschlichen Ordnungen, die die Kirche selbst zu stellen und nach Umständen zu ändern Fug und Recht hat. Können daher die Hrn. Mulfinger und Nast die Art und Weise, die Absolution anzuwenden, die jetzt in der luth. Kirche gäng und gäbe ist, in der biblischen und in der Kirchengeschichte der ersten Zeit der christlichen Kirche nicht finden, so darf sie das nicht befremden. Wir haben noch nie behauptet, daß die Art und Weise der luth. Kirche, die Schlüssel des Himmelreichs zu gebrauchen, eine stets gebrauchte und von Gott gebotene sei. Wir sagen nur so viel, daß die Kirche Gottes auf Erden immer die Macht gehabt habe und noch habe, Sündern im Namen des HErrn die Sünden zu vergeben und daß ihre Vergebung auch im Himmel gültig und kräftig gewesen sei und noch sei. Dies wollen wir nun auch aus der biblischen und aus der Kirchengeschichte beweisen. Im A. Testament mußten sich zwar die Gläubigen meist allein an die allgemeinen Verheißungen halten, doch lesen wir, daß auch die Propheten zuweilen die allgemeinen Gnadenverheißungen einzelnen Personen insonderheit aneigneten und zusprachen, daß sie sie absolvirten. *) Als z. B. David dem Propheten Nathan mit den Worten berichtete: „Ich habe gesündigt wider den HErrn,“ so absolvirte ihn der letztere sogleich und sprach: „So hat auch der HErr deine Sünde weggenommen; du wirst nicht sterben.“ 2 Sam. 12, 13. Gehen wir nun zum N. Testamente über, so finden wir darin nicht nur, wie Christus mehrere Sünder absolvirt hat, (Luc. 5, 20-26. 7, 48. 49.) *) Vergl. Luther, welcher also schreibt: „Man muß dem tröstlichen freien Evangelio den Raum lassen, daß es sowohl einem jeglichen Menschen, als vielen mag gesagt werden. Was ist aber die Absolution anders, denn das Evangelium, einem einzelnen Menschen gesagt, der über seine bekannte Sünde Trost dadurch empfahe?“ Werke Hall. XVI. 2178. 25