# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1846 06 13_S82 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 82 in solch allgemeinen Ausdrücken, die ein rein lutherisches Bekenntniß sorgsam vermeiden, aus denen sich auch kein anderer Sinn heraus erklären läßt, als der des zweiten Formulars. Es ist hier nicht meine Absicht, das Schriftwidrige des reformirten Bekenntnisses vom Abendmahl zu beweisen, sondern, das habe ich bloß darthun wollen, daß die Agende dem Bekenntniß der Kirche, deren Namen sie doch an der Stirne trägt, völlig untreu geworden ist und daß ein luther. Christ sich täuscht, wenn er meint, er halte mit der Agende lutherisches d. i. das von Christo eingesetzte Abendmahl. Zu gleicher Zeit wirft dieses zweite und dritte Formular einen düstern Schatten auf das erste Formular zurück. Denn wenn man gleich gern ohne Argwohn im ersten Formular ein klares lutherisches Bekenntniß von der wesentlichen Gegenwart des Leibes und Blutes Christi im Abendmahl annehmen wollte, so bleibt dennoch die bange Frage übrig: wie soll man damit die unleugbar calvinische Lehre des zweiten und dritten Formulars vereinigen? Soll man einen offnen Widerspruch zwischen den Formularen annehmen, als werde im ersten Formular die lutherische Lehre behauptet und in den andern wieder verneint? Eine solche Verstandesverwirrung oder totale Unkenntniß der characteristischen Unterscheidungslehren läßt sich ja bei den wissenschaftlichen Verfassern kaum voraussetzen. Oder soll man annehmen, man habe diesen Widerspruch absichtlich aufgenommen, um mit dem ersten Formular den lutherisch, mit dem zweiten und dritten den reformirt Gesinnten ein Genüge zu thun, um sie bei sonst widersprechendem Bekenntniß vom Abendmahl des HErrn dennoch bei Einem Abendmahl zu vereinigen? Dann gewönne allerdings jenes: Christus spricht ꝛc. eine Tendenz, dafür sich ein christliches Herz billig entsetzen müßte und dabei man unwillkührlich an die ernsten Worte Dr. Luthers erinnert würde: „Es ist mir schrecklich zu hören,“ schreibt er an die Christen zu Frankfurt 1533, „daß in einerlei Kirche oder bei einerlei Altar sollten beide Theile einerlei Sacrament haben und empfangen und ein Theil sollte gläuben, es empfahe eitel Brod und Wein, das andere Theil aber gläuben, es empfahe den wahren Leib und Blut Christi. Und oft zweifle ich, obs zu gläuben sei, daß ein Prediger oder Seelsorger so verstockt und boshaftig sein könnte und hierzu stillschweigen und beide Theile also lasse gehen, ein jegliches in seinem Wahn, daß sie einerlei Sacrament empfahen, ein jegliches nach seinem Glauben. Ist aber etwa einer, der muß ein Herz haben, das härter ist, denn kein Stein, Stahl noch Demant, der muß freilich ein Apostel des Zorns sein. Denn Türken und Juden sind viel besser, die unsre Sacramente leugnen und frei bekennen, denn damit bleiben wir unbetrogen von ihnen und fallen in keine Abgötterei. Aber diese Gesellen müßten die rechten hohen Erzteufel sein, die mir eitel Wein und Brod geben und ließen michs halten für den Leib und Blut Christi und so jämmerlich betrogen; daß wäre zu heiß und zu hart, da wird Gott zuschmeißen in kurzem. Darum wer solche Prediger hat, oder sich deß zu ihnen versiehet, der sei gewarnet für ihnen, als für dem leibhaftigen Teufel selbst.“ Oder soll man noch einen dritten Fall setzen, daß nämlich im ersten Formular unter lutherisch klingenden Worten nur ein reformirter Sinn stecke? Man würde bei dieser Annahme sich keine böswillige Mißdeutung erlauben, sondern nur den Regeln einer vernünftigen Interpretation folgen, die das Unbestimmte durch das Bestimmte, das Allgemeine durch das Besondere, das Dunklere durch das Deutlichere erklärt. Da nun das zweite Formular sich bestimmt erklärt, was es unter dem Leib und Blut Christi im Abendmahl verstehe, nämlich „seine ganze Versöhnungsgnade,“ so thut man den Worten keine Gewalt, wenn man annimmt, dieses und keine andere sei die Meinung auch des ersten Formulars, indem es von dem Leibe und Blute Christi redet, den man unter dem Brod und Wein empfange. Was folgt nun aus dem Gesagten? Das folgt, daß diejenigen Prediger, die nach Vorschrift der genannten Agende das Abendmahl verwalten, es nicht im Glauben, Lehre und Bekenntniß der rechtgläubigen lutherischen Kirche, sondern im Mißglauben der reformirten oder im Zweifel der unirten Kirche verwalten und daß sie über alles noch die Sünde begehen, bei Gottes Namen zu lügen und zu trügen, indem sie arglose lutherische Glieder ihrer Gemeinden überreden, dies sei ein Abendmahl nach lutherischem Bekenntniß, während es doch das gerade Gegentheil ist. Es sei ferne, alle Prediger, die sich dieser Agende bedienen, wissentlichen Betrugs beschuldigen zu wollen. Viele ziehen vielleicht unwissend an diesem fremden Joch und erkennen nicht die Tiefen des Satans, viele, deren Glauben besser ist, haben vielleicht ein Mißfallen an der Agende, aber aus Schüchternheit wagen sie nicht, sich der Stimme der Mehrheit zu widersetzen. Alle heimliche Nicodemi wird Gott gewiß zu seiner Zeit auch aus ihrer Dunkelheit herausführen; dem Aufrichtigen läßt's Gott gelingen. Möchten diese Worte einem und dem andern Leser ein Antrieb werden, es genauer zu nehmen mit der Wahrheit Gottes, als es vielleicht bisher geschehen, und sorgfältiger die Stimme des guten Hirten, Christi, von der des Fremden unterscheiden zu lernen, damit sie durch die trügerischen Gestalten des Irrthums in dieser letzten betrübten Zeit nicht verführet werden. Möchten auch diejenigen, die die Wohlthat reiner Predigt und reiner Sacramente genießen, desto dankbarer sein für solche Gnade und bedenken: wem viel gegeben ist, von dem wird man auch viel fordern. Die heilige Absolution gerettet gegen die Lästerungen der Methodisten. (Fortsetzung.) Ein sehr gewöhnlicher, auch von den Methodisten in ihrem Kampfe gegen die evangelisch-lutherische Kirche angewandter Kunstgriff ist, daß man dieselbe beschuldigt, sie habe sich nicht vollständig reformirt, sondern noch manche Ueberbleibsel des Pabstthums behalten; und zu diesem papistischen Sauerteige, der in unserer Kirche zurückgeblieben sein soll, rechnet man auch unter Anderen die h. Absolution. Wie? spricht man, thut das nicht eben der Pabst, daß er vorgibt, die Schlüssel Petri, nehmlich die Schlüssel des Himmelreichs zu haben, daß er nehmlich Macht habe, den Himmel auf- und zuzuschließen? Hierauf antworten wir nun erstlich dieses: Ist es wohl ein rechtes, christliches Urtheil, wenn man spricht: Das oder Jenes hat die römische Kirche, darum ist es falsch und muß weggeworfen werden? — Hat die römische Kirche nicht auch die Bibel? Hat sie nicht die h. Taufe? Hat sie nicht das apostolische, nicänische und athanasianische Glaubensbekenntniß? Muß dies alles, weil es diese abgefallene falsche Kirche hat, verworfen werden? — Der Apostel spricht: „Prüfet alles und das Gute behaltet.“ Was daher mit Gottes Wort übereinstimmt, das behält die lutherische Kirche und lobt und preist es, mag sich dies nun finden, wo es auch sei, und mag es unserer natürlichen Vernunft auch noch so thöricht und unserem natürlichen Herzen noch so widerlich sein. Mögen sich daher andere Kirchen nach Vernunft und Herzen reformirt haben und mit dem Geiste der Zeit fortschreiten, die lutherische Kirche hat sich allein nach der Schrift reformirt und bleibt unbeweglich stehen auf dem Grunde der alten unveränderlichen Wahrheit. Da nun die h. Schrift mit hellen klaren Worten sagt: „Welchen ihr die Sünden erlasset, denen sind sie erlassen,“ so geht unsere Kirche von diesen Worten nicht ab, sondern hält sie für so gewiß und wahrhaftig, wie das Wort: „Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde;“ ob diese Worte von den Methodisten verworfen und vom Pabste hochgehalten werden, dies ist ihr völlig gleichgültig. Uebrigens ist zwischen dem Amte der Schlüssel, wie es in der lutherischen und wie es in der römisch-katholischen Kirche verwaltet wird, ein himmelweiter Unterschied. Die Römisch-Katholischen lehren nehmlich 1.) daß nur ihre geweihten Priester gültig absolviren können. Denn so heißt es in den Beschlüssen des Tridentinischen Concils: „Wenn jemand sagt, — daß nicht die Priester allein Verwalter der Absolution seien, sondern daß es allen Gläubigen Christi gesagt sei: „„Welchen ihr die Sünden erlasset ꝛc.““, kraft welcher Worte ein Jeder von Sünden lossprechen könne — der sei verflucht.“ (Sess. XIV. Cap. III. De poen. Sacr. Can. 10.) Die Römisch-Katholischen lehren 2.) daß die Priester in der Beichte als Richter dasitzen, daß sie da den Sünder zu examiniren, ein vollständiges Bekenntniß aller Todsünden ihm abzufordern und auf Grund ihrer Untersuchungen den Urtheilsspruch über den Beichtenden zu sprechen hätten. Denn so spricht das Tridentinum: „Obgleich die Absolution des Priesters die Austheilung eines fremden Gutes ist, so ist es doch nicht nur ein bloßes Amt, entweder das