# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S52 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 52 Zur Lehre vom heiligen Predigtamte. Herz und Gewissen des Menschen geschrieben worden ist, enthalten, — denn das ethische Gesetz fordert zwar den Gebrauch des Wortes Gottes in der Ordnung des Lehrens und Hörens, aber bestimmt außer dem Gemeinschaftsrecht, (wobei Höfling stehen bleibt, wir aber keineswegs, sondern die durch Christum gewordene Verheißung als bevollmächtigend für den gegebenen Prediger von Gottes wegen erkennen,) nicht näher den Modus, durch welchen das christliche Lehramt den Berufenen übertragen werde —; noch im Evangelio, denn dieses weiß von Befehlen und Gebieten Nichts. Was bleibt folgerecht übrig? Es wird durch ein apostolisches Amtsmandat ein Cäremonialgesetz im N. T. aufgerichtet. Alle Aussprüche und Ermahnungen im ersten Brief an die Kor. von Kap. 5 an müßten für bloß menschliche Rathschläge und Anordnungen (Wucherer S. 97 fgg.) zu halten sein, wenn sie nicht im allgemeinen Naturgesetz begriffen sind. Der Bindeschlüssel ist Uebergabe in den durch jenes geoffenbarten Zorn Gottes, bei dem korinthischen Blutschänder mit allmäligen Verderben des Fleisches, womit er gesündigt hatte, zu einem außerordentlichen Tode durch Pauli Wunderkraft verbunden. Die Natur derjenigen Dinge, von welchen K. 7 gehandelt wird, brachte es mit sich, daß sie theils ein Gebot, theils eine Vergünstigung oder ein Gutachten erforderten. Gleichwohl hat der heilige Mann diese letzteren also geschrieben, wie es dem Sinn des Herrn, der dieses Orts nur ein Gutachten gegeben wissen wollte, vollkommen gemäß war. Er that's auch hier nicht ohne göttliche Eingebung; zuweilen hatte er zwar eine besondere Offenbarung und Anweisung, vgl. K. 14, 37. 1 Thess. 4, 15; das Uebrige aber nahm er aus dem Schatz des Geistes Gottes und aus dem Vorrath der Treue, die durch die Erfahrung der Barmherzigkeit Gottes in ihm entstanden war, vgl. K. 7, 25. 40; das Gebot erging befehlsweise; die Gutachten erklärten Etwas für rathsam, obschon in milderer und strengerer Form, vgl. V. 26. 12, womit die Vergünstigung, welche in einem auf des Andern Zustand und Gemüthsfassung eingerichteten Rathe bestand, eine Aehnlichkeit hatte, vgl. V. 6. 2 Kor. 8, 10, 8; beide nahmen Rücksicht auf das dem Nächsten Vorträgliche. Um Vermeidung von Aergernissen und um des Heils der Seelen willen sich seiner Freiheit begeben, K. 8 fgg., gehört zum Gebot der Liebe. K. 11, 2—16 ist löbliche kirchlich=apostolische Ordnung, und doch nicht ohne Hinweisung auf die Natur; das weiter Folgende ist offenbar moralischen Inhalts, wenn auch zum Theil die Anwendung auf Gebräuche kirchlichen Wohlstandes mehr der christlich=freien Einsicht anheimfällt. Ist aber nun die Ordnung des Lehrens und Hörens zwar ebenfalls dem Sittengesetz zugehörig, K. 14, 40; und doch die Art und Weise, wie das himmlische Gut der Mundbotschaft vom Heil den Uebertretern zu Theil werde, aus dieser Quelle nicht abzuleiten: so muß sie, wenn sie nicht im Evangelio gegeben ist, den Charakter des A. B. tragen. Wie reimt sich aber damit das Geschenk des ewigen Testaments? Wahrhaftig, so Jemand es nicht erkennen will, erkenne er's nicht — auf seine Gefahr! Ist denn aber diese wirklich vorhanden bei solcher Theorie, und wird die