# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S51 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. 51 auch Luther gar nicht anders meint; und wenn die Bischöfe ihre Nachfolger berufen (in den Zeiten des Episkopalsystems) oder, wie in der lutherischen Kirche europäischer Territorien, die Patrone, Konsistorial- und Landesherren, Stadträthe und andere Vorstände einer Repräsentativverfassung, dieses nur geschieht vermöge einer stillschweigend oder ausdrücklich übertragenen Gewalt, die eigentlich als Kollegialrecht, wie es dem apostolischen Vorbild gemäß unsrer Zeit aufbehalten zu werden scheint, nur der kirchlichen Gesellschaft in ihrer Gesammtheit, da Weizen und Unkraut öfters nicht geschieden werden kann, von Gottes wegen gebührt. Der große Reformator redet, wie Jeder, der sich in seinen Werken umgesehen, weiß, nach dem Exempel Christi und Seiner Apostel allemal je nach der Beschaffenheit des Gegners, mit dem er es zu thun hat. Im Streit mit den Papisten hebt er die Seite der Unsichtbarkeit an der Kirche und der leihenden Macht derselben am Predigtamt hervor, in Bekämpfung der Schwärmer die entgegengesetzte; in der Schrift gegen Erasmus de servo arbitrio die Seite der Alles wirkenden Kraft Gottes, wiewohl er dabei gar nicht leugnen will, daß sie oft mit dem freien menschlichen Willen zugleich zusammenfalle ꝛc. Luther gibt im Spiegel die ungeheuren Gegensätze seiner stürmischen Zeit zurück. Dieß bedenke man und mache aus ihm keinen Ketzer, hüte sich aber selbst vor falscher Lehre. So haben wir denn aus Schrift und Symbolen ein ganz anderes Resultat gewonnen, als Wucherer. Wir haben uns der Leitung derselben überlassen, auch er hat diese ernstlich intendirt; wer hat den großen Fehler begangen, daß er seine Gedanken hat hineingetragen, anstatt die jener in sein Gemüth empfänglich aufzunehmen? Die Entscheidung kompetenter Richter weise beides nach. Aus Folgendem wird es vielleicht auch schon dem minder gelehrten, aber verständigen Christen klar. Wucherer setzt die Erhaltung des Amtes bis auf den jüngsten Tag in seine Vererbung, daran er auch die verheißene Gabe bindet; wir beides in die freie Thätigkeit des fort und fort berufenden Heiligen Geistes vermittelst der die Gläubigen als verborgnes Salz in sich enthaltenden Gemeinden oder ihrer Vertreter; jener ist darum genöthigt, den Presbyterat zu einer apostolischen Ordnung zu machen, die zugleich göttlich=gesetzgeberisch gewesen sei; wir leiten hingegen denselben gar nicht von den Aposteln als solchen ursprünglich her, sondern mit dem Apostolat zugleich von Christo dem Gottmenschen, der die als göttliche Gnaden der Seinen verliehenen Stiftungen nicht verachtet wissen will, aus dem Glauben derselben. Wucherer weist S. 96 den Vorwurf zurück, die Institution des Amtes auf irgend eine alttestamentliche Gesetzlichkeit gründen zu wollen. Nun aber ist alles von Gott Kundgemachte alttestamentlich, cäremonialgesetzlich, zeitweilig, was nicht seinem Wesen nach in dem ewigen guten Willen Gottes, vermöge Seiner heiligen Liebe durch Naturgesetz und Evangelium geoffenbart, sich gründet. Die successio ministerialis ist als besondere apostolische Ordnung und Mandat weder in den heiligen zehn Geboten, deren voller Inhalt, seiner mosaischen Form entkleidet, bereits durch die Schöpfung in’s