# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S49 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. 49 sei. Zwei oder drei in des Herrn Namen Versammelte sind rechte Gläubige, die bei einander sind, gleichviel ob Andere noch außerdem oder nicht; sie sind dazu gekommen allerdings durch des Evangelii Predigt; mit ihnen aber ist der, welchem zu Ehren sie dies thun; daß also Predigtamt unter ihnen ist, wird erst die Wirkung des Vorhergehenden als ihrer Ursache sein können; von besondern Amtsträgern wird nur insofern die Rede sein dürfen, als jene sich der Macht, die ihnen der gegenwärtige Christus gibt, gebrauchen, und Einem den Beruf des Dienstes am Worte anvertrauen. Wozu würde denn sonst Luther zu allernächst vor dem letzten Citat p. 353 darauf hinweisen, daß in der Noth auch ein schlechter Laie einen andern absolviren und sein „Pfarrherr“ werden könne, wenn er nicht damit bis auf die letzten Gründe des locus de ministerio hätte zurück gehen wollen, die in das königliche Priesterthum aller durch die Taufe Wiedergebornen gelegt sind? (Vgl. p. 353 in der Mitte.) Da die römischen Bischöfe den Evangelischen tüchtige Personen nicht wollten ordiniren, so waren diese nach göttlichem Recht und Pflicht genöthigt, sich selbst zu helfen, und zwar nicht weniger auch dann, wenn sie gar keine Pastoren, welche die Handauflegung bereits empfangen, unter sich gehabt hätten, wie das derselbe Luther an die Böhmen deutlich schreibet. Vgl. schmalk. Artikk. ed. R. deutscher Text S. 567 unten bis 569 Ende. Die Wahl des Christenvolks, wie hier zu wiederholten Malen ausgesprochen wird, macht in statu ordinis den tauglichen und geprüften Mann zum Pastor, die ordinatio im engern Sinne „ist nichts anders gewest, denn Bestätigung.“ Darauf geht in letzter Instanz der nervus probandi in der obigen Stelle, nicht wie sie Wucherer willkürlich beschränkt S. 105; und derselbe würde also völlig fehlen und die Anführung des Nothfalls vergeblich und unnütz gewesen sein, so daß er gerade so viel wie Nichts gesagt, ja streng genommen dem zu Beweisenden widersprochen hätte, wenn nicht der Beruf, der von Gläubigen an Einen ausgeht, vor Gott eben ganz gültig wäre; denn kommt das Amtsmandat bloß durch Vererbung von den Aposteln her, nicht durch Vermittlung der an Christi Statt getretenen Gemeinde, so darf sich auch im Fall der Noth kein Laie Etwas anmaßen, was ihm gar nicht gegeben ist. Das ist klar und gewiß. Was soll man überhaupt sagen? Ist es Unachtsamkeit oder geflissentliches Uebergehen, daß Wucherer auf den so wichtigen locus classicus keine Rücksicht nimmt, ihn vielmehr selber gänzlich ignorirt? Ja eben daraus, daß die Pfarrer der Gemeinde vom Herrn als eine Gnadengabe gegeben sind zum Amt (S. 89), beweisen die symbolischen Bücher, daß den in Christi Namen Versammelten überhaupt, im Allgemeinen, sie mögen sein, wo sie wollen, nicht bloß bestimmten Personen, (was von lutherischen Amtsträgern ebenso gilt, wie von dem römischen Papst, Kardinälen, Bischöfen und dergl.) zustehn, das vom Herrn ihnen geschenkte und damit geordnete Amt der Versöhnung, daß Er zunächst Seinen Aposteln gegeben, zu übertragen. Hat die Kirche die Schlüssel des Himmelreichs allein im öffentlichen Predigtamt, so hat sie dieselben mittelbar, (nicht immediate,)