# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S45 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. 45 habe, alle Lehre zu urtheilen und Lehrer zu berufen, ein- und abzusetzen ꝛc., welche alle weit früher geschrieben worden sind,) „uns bezogen haben, und auf dieses Mal kurz antworten, wie bemeldete Sprüche im Grund zu verstehen sind. In allen denselben ist Petrus — — gesandt worden sind. Ueber das muß man je bekennen, daß die Schlüssel nicht einem Menschen allein, sondern der ganzen Kirche gehören und gegeben sind, wie denn solches mit hellen und gewissen Ursachen genugsam kann erwiesen werden.“ (Luther sagt: „Ueber das, sc. über das, daß sie nicht Petro allein, sondern allen Aposteln ingemein verliehen sind“; er steigt noch höher, es ist eine Gradation, die Worte lauten klar, sie gehören der ganzen Kirche, Lehrern und Hörern.) „Denn gleichwie die Verheißung des Evangelii gewiß und ohne Mittel der ganzen Kirche zugehöret, also (in demselbem Sinne, in derselben Ausdehnung, wie das Evangelium ein jedes Glied der wahren Kirche, der Gemeinde der Heiligen — denn nichts anders versteht Luther unter dem Worte Kirche, s. ed. Lat. R. p. 335 — haben und sich zueignen soll, ohne daß es bedürfte, daß Jemand zwischen ihm und Christo verhandelte, ausgenommen die Botschaft, die ihm das Heil verkündigt, sie komme, woher sie wolle,) „hat Christus die Schlüssel ursprünglich und unmitelbar der ganzen Kirche (principaliter et immediate,“ ohne daß eine Zwischenperson nöthig wäre, welcher die Schlüssel zunächst gegeben seien und von welcher aus erst als der Ursache die Wirkung und Frucht an die Kirche gelangte,) „ertheilt, dieweil die Schlüssel nichts Anders sind, denn das Amt, da durch solche Verheißung Jedermann, wer es begehrt, wird mitgetheilt,“ (das Amt des Evangeliums, die Tugenden Christi zu verkünden. vgl. oben S. 14 und ed. Lat. R. p. 353, das Amt des Worts und der heiligen Sakramente, s. S. 3. 4) „gleichwie eben deßwegen die Kirche principaliter hat das jus vocationis“ (incl. et ordinationis), „die Macht Kirchendiener“ (zu berufen, einzusetzen.) „zu ordiniren,“ (welches letztere Wort im weitern und engern Sinne kann gebraucht werden. Das jus vocandi fließt aus der potestas clavium als der Macht der Kirche, im Evangelio gegeben, alles dasjenige zu ordnen, was die Verwaltung und der Gebrauch der Gnadenmittel entweder erheischt oder dazu wenigstens fromm und sich schickt, daher außer jenem auch noch die jurisdictio ecclesiastica oder Kirchenzucht, das jus confessionis et reformationis, Lehre zu urtheilen und dieselbe öffentlich nach Gottes Wort zu bestimmen und in Bekenntnissen, (Gesangbüchern, Agenden ꝛc.) zu fassen, das jus sacrorum d. i. Ordnung der Liturgie und des Kultus überhaupt, und jus rerum ecclesiasticarum oder Verwaltung des Kirchenguts und dergleichen. Daß diese abgeleiteten Rechte selbst in den Zeiten des Territorialsystems der ganzen Kirche zugeeignet wurden, beweisen die von den kirchlichen Dogmatikern angeführten Gegenstände der den Konzilien zukommenden und aus der Freiheit der Gemeinden er-