# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S44 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 44 Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. Dreieinigen bekennt; denn wären sie nicht, würde das letztere auch nicht Statt finden können. Uebrigens dürfen die Worte aus der Conf. Aug. ed. Rechenb. p. 39: „Hic necessario — me audit“ nicht verstanden werden im Widerspruch mit Apol. p. 295 sq., noch weniger mit Matth. 18, 17. 18; wie denn auch Wucherer S. 53 erklärt, daß in Sachen der Zucht die Leiter der Gemeinden ohne ernstliche Mitwirkung dieser ziemlich macht- und kraftlos dastehen, und der Herr selbst die Uebung der Zucht der Gemeinde ernstlich aufs Gewissen gegeben habe. Steht aber der ganzen Kirche, Pastoren und Gemeindegliedern, die Ausübung der Kirchendisciplin mit Recht zu, so ist jeder Bann falsch, den die erstern ohne Erkenntniß und Mitentscheidung, ohne richterliches Urtheil der letzteren oder ihrer (ausdrücklich oder stillschweigend anerkannten) Vertreter oder wenigstens ohne überzeugte Bewilligung der Gemeinde, es sei denn daß sie wider deutliches Gottes Wort anlaufe, vollziehn. Nicht soll die Gemeinde bloß vermahnen, welchen der Prediger für schuldig befindet; er übt vielmehr das Allen gemeinsame Schlüsselamt (s. oben S. 5 fg.), wie nach der einmal empfangenen Vollmacht Christi über die geheimen, so über die wohlbekannten und öffentlich gewordnen Sünden nicht ohne die stets wiederkehrende Bethätigung der Kirchengewalt, dadurch die göttliche Lebenskraft der Gemeinde gegen den eingedrungenen Geist der Welt reagirt, aus. (Matth. 18, 17. 18.) Dieß wird ganz offenbar auch durch das lutherische Bekenntniß der Wahrheit gemäß bezeugt. Wucherer führt die hierher gehörige Hauptstelle aus den schmalkaldischen Artikeln an, S. 85, will aber leider nicht einräumen, daß sie zu Gunsten unserer Lehre von dem Rechte des geistlichen Priesterthums spreche. Wir wollen sie genauer besehen, den deutschen Text mit dem lateinischen zusammenstellend. Luther beginnt: „Zuletzt wie kann der Papst nach göttlichem Rechte über der ganzen Kirche sein, da doch die Wahl bei der Kirche steht, und dieß mit der Zeit in die Gewohnheit gekommen ist, daß die römischen Bischöfe von den Kaisern sind bestätigt worden.“ (Man merke, Luther setzt die Kirche über den Papst, weil ihr die Wahl gehöre, wie es denn auch nicht anders sein kann; denn wer zu wählen, zu berufen hat, durch und mit dem verleiht Gott nur den Bischofsdienst. Das zur Kirche Gehören ist das Erste, darum kann Einer nur Papst werden; und wer überträgt, steht höher, als der, welchem übertragen wird. Nicht jeder Gläubige einzeln genommen, dem ist der Prediger vorgesetzt; wohl aber die Gläubigen als Gemeinschaft, welche die Jurisdiktion über ihn hat. Die Mutter und Frau im Hause steht über den gezeugten Kindern und zu Aufsehern bestellten Knechten.) „Hier werden etliche Sprüche wider uns an geführt, als Matth. 16, 18. 19. Joh. 21, 17. („Weide meine Schaafe“ ꝛc. ꝛc.) Weil aber dieser ganze Handel fleißig und genugsam von den Unsern zuvor ist traktirt, wollen wir auf diese Schriften,“ (also auch auf die eignen, die Kirchenpostille, Sendschreiben an den Rath und Gemeinde der Stadt Prag, das Büchlein: Grund und Ursache aus der Schrift, daß eine christliche Versammlung oder Gemeinde Recht und Macht