# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S43 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. 43 renden ausübt, nicht im Geringsten folgern, daß die Bekenntnißschriften ihr es nähmen und als göttliches Recht der Bischöfe oder Pastoren setzten. Aufs Entschiedenste verwerfen wir mit Wucherer (S. 64—72) die Annahme Höflings, das evangelische, lutherische Kirchenamt sei ein anderes, als der Apostolat und das Presbyterium der alten Zeit. Auch wir gestatten 2 Kor. 5, 18 keinen Wechsel des Subjekts, sagen aber, daß der Apostel von K. 2, 14 an, indem er sich in der angefangenen Reisebeschreibung unterbricht, bis K. 7, 1 von solchen Dingen rede, die er nicht bloß als solcher, sondern zugleich im Namen der Gläubigen auf Erden ausspricht, das, was diesen allen gemeinsam ist, zu großem Nutzen derselben besonders in Rücksicht auf solche, die nicht aus dem Glauben des Amtes warteten, an seinem Exempel zeigend, wie wir bereits oben S. 7 fg. dargethan haben. Wenn Höfling darum die Identität des lutherischen Pfarramts mit dem der Presbyter der alten Kirche bestreitet, weil dieses ein kollegiales gewesen sei, das die Apostel und ihre Delegaten über sich gehabt, unser Bekenntniß aber alle Pastoren als Einzelpersonen und divino jure einander gleichstehend, betrachte, und ferner dem erstern die Verwaltung der Gnadenmittel anheimgibt, das zweite aber bloß als Hirten- und Regieramt bezeichnet: so ist ja, wie auch Kirchenväter bezeugen, mit Recht es nicht mehr im Zweifel, daß die wahre Kirche, bei aller Ueber- und Unterordnung durch Vokation, doch niemals dem ursprünglichen Rechte nach ein anderes, als ein kollegiales Paritätsverhältniß gekannt hat, auch die Apostel nicht, was den wesentlichen Inhalt ihres Amtes betrifft, wiewohl sie neben demselben noch Besonderes in ihrem Beruf vor den Bischöfen und Hirten voraus hatten. Und trefflich ist der Nachweis Wucherers von den biblischen Bestimmungen des neutestamentlichen Amtes überhaupt (S. 73—81). Eben dieses haben nun auch die lutherischen Pfarrer laut der Zeugnisse unserer symbolischen Bücher, S. 81—84. Sie würden es aber nicht haben können, wenn es nicht zunächst und ursprünglich der Gemeinde gegeben wäre; denn von einer Vererbung durch die Amtirenden mit Ausschluß jener sagt uns die Schrift Nichts. Und wenn wir in den schmalkaldischen Artikeln ed. Lat. Rechenb. p. 351 fg. lesen: „Evangelium tribuit his, qui praesunt ecclesiis“ ꝛc.: so ist damit die Vermittlung durch die Gemeinde gar nicht übergangen. Denn durch wen anders haben wir das Evangelium, als durch die Gläubigen, gleichviel ob Prediger oder Laien. An das öffentliche Amt als solches kann doch der fortdauernde Besitz des Evangelii nicht gebunden sein? Wo bliebe er, wenn Alle, die es tragen, Feinde desselben werden? Aber Gläubige sollen auf Erden beständig zu finden sein; die Gemeinde der Heiligen soll niemals untergehen; um deren willen ist das Evangelium noch vorhanden, die es sind oder noch werden sollen, um deren willen erweckt Gott immer wieder auch gläubige Prediger, denen sie das Evangelium, das sie haben, zur Predigt und seine Bevollmächtigung anvertrauen, weil ihnen diese Gewalt von Christo selbst gegeben worden ist. Und solche Gläubige sind unter jeder Gemeinschaft verborgen, die noch wesentliche Stücke des Wortes Gottes und die Taufe des