# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S42 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 42 Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. Nach dem hierbei angeführten bekannten Satz, aus den schmalkaldischen Artikeln (Wucherer S. 63) ed. Lat. Rechenb. p. 353 eignet der Kirche das Recht und die Gewalt, zu berufen und einzusetzen; er nennt die Ordination nur eine Bestätigung des Berufes, ohne sie aus einem göttlichen Mandat herzuleiten; und da er der Kirche das jus ordinandi ganz und gar gleicherweise wie das jus vocandi, welches doch außer Streit von Gott gegeben ist, zuschreibt: so läßt sich daraus, daß er berichtet, wie sie das minder Wichtige, ja bloß von Menschen Eingeführte und in christlicher Freiheit Gebrauchte durch die Amts- mit dem Vater und dem Heiligen Geiste, daß, welche nicht allezeit Seiner Gabe des Glaubens widerstreben, ihn an sich verwirklichen können. Das Hauptmittel dieser Verwirklichung ist Sein eignes verkündigtes und von Seinem Geiste den Propheten und Aposteln eingegebnes Wort, sei es nun durch das Gehör (aus dem Mund der Kirche als die formale Tradition) oder auch durch’s Lesen, obschon mir das Gelesene dem Glauben gemäß zu verstehen jene die Anleitung gibt, Chemnit. exam. Concil. Trid. I. p. 120. Durch den Glauben an dasselbe werden Alle, die Sein Volk sind, gesalbt mit dem Heiligen Geiste zu Inhabern und in ihrer Maße Gleichberechtigten an Seinem Propheten-, Priester- und Königthum, daß sie den Rath Gottes an ihnen selbst wieder Anderen verkündigen, sich in Kraft Seines Opfers, das ihre Sünden wegnimmt, Gott und dem Nächsten opfern zu allerlei Dienst, Gebet, Fürbitte und Segen, und Antheil haben können an Seiner Herrschaft über Himmel und Erde, soweit sie derselben fähig sind, über Fleisch, Welt und Teufel. Dem Allen liegt das geglaubte Wort zum Grunde, dessen allgemeine Führung ein Amt oder Beruf ist. Weil nun Alles auf dieses Wort ankommt, damit es seinen vollen Nutzen schaffe und seine Wirksamkeit sich weit ausbreite und an recht Vielen, zu gleicher Zeit und oft, zur Bekehrung und Erhaltung seine Kraft erzeige: so hat Christus mit dem Vater und dem Heiligen Geiste die schon im Naturgesetz als Gebot enthaltene, im Evangelio aber als Gnadengeschenk gestiftete Ordnung gemacht, daß es im Bande der Gemeinschaft als solcher durch Einen oder Mehrere gelehrt und gepredigt, seine Siegel, die Sakramente, verwaltet, und beide einem Jeden, so lange er darein gehört, insonderheit zugeeignet, und also der Glaube gepflanzt und erhalten werden soll. Dieses öffentliche Amt des Worts, Amt im engern oder besondern Sinne, diese öffentlich amtliche Führung und Handhabung des Prophetenthums (als der unveräußerlichen Grundlage aller priesterlichen und königlichen Herrlichkeit der Gläubigen), zu der Christus und Sein Geist die erforderlichen Gaben gibt, wird von dem Herrn mittelst derer, die zu Seiner Lehre sich bekennen, den hierzu als tüchtig Erkannten und Gewählten übertragen, welche Vermittlung niemals geschehen könnte, wenn nicht unter dem Haufen jener wahre Gläubige wären, weil nur diese es sind, deren geistige Macht und Einfluß die Uebrigen bestimmt, daß sie sich ebenfalls äußerlich zu dem Worte, mit Mund und Werk bekennen, und weil nur sie es sind, welchen Christus mit dem Evangelio den Heiligen Geist und Schlüsselgewalt, d. i. die Macht, Seine Rechte zu verkündigen und Seinen Bund in ihren Mund zu nehmen, auf Grund des Worts durch das Gebet das Himmelreich und seinen Segen auf- und zuzuschließen, und die zum Bestand der Gemeinschaft erforderlichen Dinge zu ordnen und zu richten, Lehre zu urtheilen, die Geister zu prüfen und Prediger zu setzen, gegeben hat. Der Besitz solcher prophetischen, priesterlichen und königlichen Würde bleibt also den Gläubigen, um deren willen Gott, der die Wahl nach Seinem Willen lenkt, zur besondern Ausübung des prophetischen Amtes beruft und einsetzt. Darum redet nun dasselbe nicht bloß im Namen der Kirche, sondern wesentlich (formaliter) zugleich im Namen Gottes als Seine Mundbotschaft zu der Kirche und den übrigen Menschen, soweit es nicht in einen andern gleichen Beruf greift, und enthält alle andern Kirchenämter als Zweige in sich; in allen Angelegenheiten aber, wo die Gemeinde autokratische Freiheit, Selbstregierung hat, handelt es allein im Namen der Gemeinde.