# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Februar 1855_S37 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. 37. Bleibt, je mehr und mehr herabgezogen wird. Von Vererbung ist hier nirgends die Rede, noch weniger in Hinsicht ephesinischer oder kretensischer Bischöfe. Sie ist vorgefaßte Meinung, hineingetragen in die Schrift. Die Amtsgewalt, wir wiederholen es, war ihnen geworden durch göttlichen Beruf; sei es nun durch unmittelbaren Fingerzeig des Heiligen Geistes, der in dem Apostel oder Anderen war, oder durch bereits entstandene Gemeinden, die unter der Vorsorge apostolischer Männer ebenso die vom Geist verschiedentlich gegebenen Winke, ohne von Ihm gleichen Grades inspirirt zu sein, aufmerksam befolgten. Kraft der Verheißung und geschehenen Stiftung im Evangelio aus dem Munde Gottes ist alle Vokation der Christen bis auf den heutigen Tag vom Himmel, wenn auch Berufende und Berufene zum großen Theil in Sünd und Schanden liegen, denn die Pforten der Hölle mögen den darunter verborgenen, geistlichen Leib Jesu Christi nicht überwältigen, und Er wird bei ihm sein hier bis ans Ende der Welt und dort von Ewigkeit zu Ewigkeit; das Setzen in's Amt geschehe, wie es wolle, (es sei denn von Solchen, die des keine Macht haben, und ohne daher angenommen zu werden,) ein göttlicher Beruf liegt zum Grunde, er werde noch so entheiligt durch die unwürdigen Diener, für die er nur äußerlich ist, und verunehrt und geschändet durch die gottlosen Verächter, weil der Herr im Schiff der Kirche bei den Seinen ist, denen Er das Amt gegeben und alle Dinge zur dereinstigen Verherrlichung gereichen läßt; zu jeder Zeit und an jedem Ort ist dieses Predigtamt von fortgehender Gültigkeit, und nur nach dem geoffenbarten Willen Gottes selbst soll der Beruf der einzelnen Verordneten hier und da, mehr Frucht in Seinem Reich dadurch zu schaffen, räumlich geändert, oder gar, bei beharrlichem Schaden, aufgehoben und zunichtegemacht werden. Mit Recht bewahrt Wucherer gegen Dr. Höfling (S. 7 fgg.) dem Presbyteramt oder Bischofsthum seine ursprüngliche göttliche Stiftung; nur ist es nicht der rechte, von treuen Lutheranern einzuschlagende Weg, solches zu thun durch Festhalten einer successio episcopalis seu presbyterorum, durch die Behauptung, von den Aposteln werde ihr aus dem Mund des Herrn empfangnes Amtsmandat durch die Ordination ausschließlich auf ihre Nachfolger im Predigtamte fortgeerbt. Sie ist nicht in der Schrift gegründet, sie ist wesentlich unevangelische Anschauung. In der allgemeinen Vollmacht, Matth. 28, 19 fg. ist schlechterdings die besondere aller Prediger des N. T. involvirt; den Aposteln wird befohlen, zu Jüngern zu machen durch Taufen und Lehren, und dasselbe wird wiederum den gewordenen Jüngern geheißen, (s. oben S. 7,) der Kirche im Ganzen, die es thut durch das ihr mit dem Evangelio gegebne Amt, das sie aus sich bestellen soll. (Jesus hatte zu Seinen Jüngern gesagt: Bittet den Herrn der Ernte, daß Er Arbeiter in Seine Ernte sende, Matth. 9, 38; und darauf hatte Er den Haufen Seiner Jünger zu sich gerufen und die diesem Verlangen erweckten Zwölf aus ihnen gewählt, Matth. 10, 1. Luk. 6, 13. 17. Mark. 3, 13. 14. (nach dem Grundtext); was Er geboten hat, Arbeiter zu erflehen, befolgt die Kirche, und die Erfüllung ihrer Bitte („fromme