# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1855_S27 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Das neueste papistische Concil ꝛc. 27 der Erbsünde befreit worden seien, daß diese gewöhnlich nach der Geburt, andere wenige vor der Geburt, aber nach der Beseelung, Maria aber allein in dem Augenblick der Beseelung von der Erbsünde befreit worden sei. Dieß ist des Cardinals Bellarminus Meinung. 5. Andere behaupten , daß die Befreiung von der Erbsünde erst nach der Belebung in Mutterleibe stattgefunden habe. So schreibt nehmlich Biel, den man als den letzten unter den Scholastikern betrachtet: „Maria wurde nach ihrer Beseelung in Mutterleibe geheiligt, ehe sie an das Licht der Welt kam.“ (3. Sent. dist. 3. q. 1. conclus. 3.) 6. Andere lassen das unter No. 4 und 5 Bestimmte unentschieden und behaupten nur, daß Maria schon in Mutterleibe geheiligt worden sei. So schreibt Ludolf de Saxonia: „Von der Erbsünde wurde Maria durch ein gewisses besonderes Privilegium in Mutterleibe gereinigt.“ (Vita Jesu Christi. 1510. P. II. c. 2.) 7. Einige behaupten, der (Sünden-) Zunder sei in Maria gänzlich ausgetilgt, andere, dieser Zunder sei in derselben nur so entkräftet worden, daß sie zur Sünde sich nicht habe neigen können. Von der ersteren Ansicht sagt Thomas, daß „dieß zur Würde der Mutter zu gehören scheine, aber in der That der Würde Christi etwas benehme.“ (Summ. P. 3. q. 27. artic. 3.) 8. Einige erklären die Lehre von der unbefleckten Empfängniß für etwas, was zu dem Glauben gehört, andere leugnen, daß dieselbe einen Glaubensartikel enthalte. Zu den ersteren gehört Biel, welcher also schreibt: „Die Kirche hat festgestellt, daß das Fest der Empfängniß allgemein zu feiern sei. Die Auktorität der Kirche ist aber größer, als die Auktorität jedes Heiligen,*) wenigstens nach den canonischen Schreibern. Im Basel'schen Concil ist es bestimmt und in bester Form publicirt in der 86. Sitzung mit folgenden Worten: Wir bestimmen hiermit, daß jene Lehre, daß die Gottesgebärerin immer von aller Erb- und wirklichen Schuld frei gewesen sei, als eine gottselige und dem Cultus der Kirche, dem katholischen Glauben, der gesunden Vernunft und der heil. Schrift gemäße von allen Katholischen inskünftige zu billigen, festzuhalten und anzunehmen und daß hinfort Niemanden erlaubt sei, das Gegentheil zu lehren oder zu predigen.“ (3. Sent. dist. 8. q. 1. art. 2.) Derselben Gesinnung war auch Pabst Pius V., der im Jahre 1567 in einer Bulle folgenden Satz Bay's öffentlich und feierlich als ketzerisch verdammte (es ist der 73.): „Niemand ist ohne die Erbsünde außer Christus, daher ist die selige Jungfrau wegen der aus Adam überkommenen Sünde gestorben.“ — Daß hingegen andere jene Lehre nicht für einen Glaubenspunkt angesehen wissen wollen, obgleich sie dieselbe annehmen, dieß belegt eine Stelle in der bereits erwähnten Constitution ebenfalls eines Pabstes , nehmlich Sixtus IV., vom Jahre 1483, die also lautet: „Aus gleichem Beweggrunde, Kenntniß und Autorität unterwerfen wir derselben Strafe und Censur Diejenigen, die sich erkühnen würden, zu behaupten, daß die, welche die entgegengesetzte Meinung festhalten, nehmlich: daß die glorreiche Jung- ──────────── *) Aus was für Leuten mag hiernach die papistische Kirche bestehen?