# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_Januar 1855_S2 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 2 Zur Lehre vom heiligen Predigtamt. sich bemüht, dieselbe, nach welcher das Amt eines Predigers oder Pfarres auf dem sittlichen Gesetz der Ordnung und kirchlicher Institution beruht, als unlutherisch zu bekämpfen, bleibt er selbst nicht bei Luthers Lehre und will seine ebenfalls der letztern zuwiderlaufende Ansicht in der Schrift finden und sogar aus den symbolischen Schriften der Lutheraner herauslesen. Dieß nöthigt uns, einige Anmerkungen zu der sonst höchst achtungswerthen Schrift dieses rechtschaffenen Mannes, welche auch einen ganz andern Geist der Polemik athmet, als man in Amerika leider hat wahrnehmen können, hinzuzufügen. Wucherer gibt zuvörderst beim Beginn seiner Arbeit den status controversiae an. Die Ausdrucksweise, deren er sich zu diesem Zwecke bedient, ist für Lutheraner etwas auffallend; doch aus ihren Gegensätzen läßt sie sich erklären. Auch selbst die S. 3 angeführten Worte Höflings treffen den Differenzpunkt nicht mit hinreichender Schärfe: „Daß die Apostel einen besondern standesmäßigen Beruf hatten, darüber ist kein Streit; aber es handelt sich darum, wer unmittelbarer Erbe des apostolischen Amtsmandats und der apostolischen Amtsverheißung ist, sofern das apostolische Amt überhaupt als fortdauernd betrachtet werden muß, die Gemeinschaft derer, die durch der Apostel Wort an den Herrn glauben (Joh. 17, 20), oder ein in den Aposteln und durch die Apostel für immer eingesetzter Berufsstand in der Kirche.“ Das ist es aber nun, was Wucherer zunächst vornimmt, zu beweisen, daß das Presbyter- oder Bischofsamt der Erbe des apostolischen Amtsmandats (und also auch der apostolischen Amtsverheißung), aber keineswegs die Gemeinde sei. Er behauptet mit Manchen seiner Gegner, daß die Stellen Ephes. 4, 11. 1 Kor. 12, 28. Apg. 20, 28. Joh. 20, 21. fgg. Mark. 16, 15 fg. Matth. 28, 19 fg., die man für die unmittelbare Vererbung des apostolischen Amtsmandats ꝛc. angeführt habe, nichts aussagen. Wir meinen es nicht, und wollen mit diesen und einigen andern den Grund legen aus der Schrift vielmehr dafür, daß die gläubige Gemeinde den apostolischen standesmäßigen Beruf in sich schließe, wie continens das contentum, und daß sie, die Heiligen, die Erben alles, alles dessen seien, was Christus nur geben kann im Himmel und auf Erden. Wucherer sagt S. 34, das Gegentheil, nämlich daß die Gemeinde jene Erbin des den Aposteln ertheilten Befehls (und der ihn begleitenden Verheißung) sei, könne auch nicht mit einer klaren Stelle der Schrift erwiesen werden. Wir sagen: Christus hat Seiner Ihm erkorenen Braut gleiche Würde, Ehre, Reichthum, Gewalt verliehen, die Er selbst besitzt, zur Theilnahme an Stand, Macht und aller Seiner Hoheit, wie in irdischen Verhältnissen es geschieht, erhoben, nur daß sie dieses ihres von dem himmlischen Vater ererbten Gutes sich nur soweit gebrauchen kann, darf und soll, als Er's aus dem Schatze ihr durch Seinen Geist, indem Er Sich die Regierung vorbehalten, spendet. Der Christenstand soll über Allem und Allem schweben, wie der Himmel über der Erde; auch der Apostolat wurzelt in