# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 09 23_S20 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) und wurde als reine Wahrheit angenommen. Schon früher hätten, ſagt das Urtheil, die der Augsburgiſchen unkatholiſchen Konfeſſion zuge— thanen Bürger der Stadt Thorn, die vormals ganz katholiſch geweſen, die Wohlthat der Dul⸗ dung mißbraucht, und mehrere Aufruhre erregt, beſonders neulich zum Schimpf des römiſchen Glaubens, zur Störung der allgemeinen Ruhe und des Friedens, zur Unterdrückung der Ge— ſetze und Reichsconſtitutionen. Einer, Namens Heyder, hätte auf dem Kirchhofe St. Jakob bei dem Feſte des allerheiligſten Skapuliers der Mutter Gottes einem katholiſchen Studenten, der ihm aus gottesfürchtigen Eifer den Hut vom Kopfe geworfen, Ohrfeigen gegeben, auch ihn mit Hülfe des Karwis und anderer ſeiner Mitbürger gewaltthätiger Weiſe vom Kirchhofe gezogen und der Stadtwache übergeben. We⸗ der Heyder, noch der Vicepräſident Rösner hätten dieſen Studenten auf Bitten katholiſcher Schüler freigelaſſen, im Gegentheil, des andern Tages noch einen andern Jeſuitenſchüler feſtge⸗ nommen. Man hätte dadurch die katholiſchen Studenten, die wiederholt um Freilaſſung ihrer Mitſchüler gebeten, ſo gereizt, daß ſie einen unka⸗ tholiſchen Gymnaſiaſten in ihre Schule wegge⸗ führt. Die Unkatholiſchen hätten dies für Be⸗ leidigung gehalten und einen Auflauf erregt. Der Präſident, der doch über Thorn zu gebieten gehabt, hätte dieſem Tumult weder im Anfang Einhalt gethan, noch bei Zunahme des Aufruhrs mit den übrigen Rathsherrn zur Stillung Rath gepflogen. Obwohl der unkatholiſche Gymna⸗ fiaſt losgelaſſen worden, ſo wäre das Volk doch auf die Schule und dann auf das Kollegium losgegangen, hätte die Thüren, Oefen, Fenſter, Bänke zerbrochen, zwei Altäre der heil. Jung⸗ frau in Stücke zerhauen, die Bilder des gekreu⸗ zigten Heilandes, der Mutter Gottes und vieler Heiligen zerriſſen, mit Säbeln durchſtochen und zerhauen, auch einige Bilder nebſt der Statue der Mutter Gottes, dieſes Königreichs Schutz⸗ heiligen, auf die Straße herausgetragen und in ein vor des Vicepräſidenten Zernecke Haus angezündetes Feuer geworfen und verbrannt; hätte viele Gottesläſterungen ausgeſtoßen und den Pater Rektor der Jeſuiten und zwei ſeiner Mit⸗ brüder verwundet. Der Präſident hätte die Bö⸗ ſewichter nach dem Tumult nicht geſtraft und ſo große Verbrechen nicht in Unterſuchung genom⸗ men. Der Vizepräſident hätie ruhig dem Tu⸗ multe zugeſehen, ohne ſich zu befleißigen, den Aufruhr zu ſtillen, ja ſogar befohlen, auf die Studenten Feuer zu geben; das Feuer und die Verbrennung der Bilder vor ſeinem Hauſe zu⸗ gegeben und das Feuer erſt nach dem Tumulte auslöſchen laſſen. Das war der vermeintliche Thatbeſtand, und das Urtheil wirklich barbariſch. Da Rösner am Aufruhr Schuld ſei und Zernecke ihn nicht verhindert, ſo ſollten ihnen die Köpfe abge⸗ ſchlagen, und des erſteren Güter eingezogen wer⸗ den, wenn die Kläger Jakob Petrowitz und Michael Schubert oder einer von ihnen und ſechs Zeugen ihre Ausſage vor den Kom⸗ miſſarien eidlich erhärten würden. Der Betrag —18— des Schadens ſolle von den lutheriſchen Bewoh⸗ nern Thorns vergütet und bis zur vollſtändigen Berichtigung ſtädtiſches Eigenthum als Pfand behalten werden. Die vornehmſten Urheber des Auflaufs, als Heyder, Mohaupt, Her⸗ tel, der Maurergeſelle Hans Chriſtoph, ein Zimmergeſelle, deſſen Name unbekannt, der Knopfmachergeſelle Becker, ein Gelbgießer, die Schuſter Mertz und Wunſch ſollten ent⸗ hauptet werden; Andern aber, die Gottesläſte⸗ rungen ausgeſtoßen und Bilder verbrannt, dem Fleiſcher Karwis, dem Nadler Schultz, dem Pfefferküchler Hafft, dem Zimmerer Gut— brodt, ſollte vor der Hinrichtung, auf dem öf⸗ fentlichen Markte der Stadt Thorn, auf einem dazu erbauten Gerüſte, die rechte Hand abgehau⸗ en werden, wenn ihnen von den Klägern eidlich bewieſen ſei, daß ſie dieſer Schandthaten ſchuldig wären. Der Leichnam des Karwis ſollte überdieß geviertheilt und mit den Leibern der 3 andern Gottesläſterer auf einem Scheiterhaufen außerhalb der Stadt verbrannt werden. Der Burggraf Thomas und der Rathsherr Zimmermann, weil ſie nichts gethan, um den Tumult zu ſtillen, ſollten ihrer Aemter ent— ſetzt, der erſtere drei Monate, und der leßtere 6 Monate im Stadtthurm gefangen ſitzen. Der Rathsherr Meißner ſolle nur freigeſprochen wer⸗ den, wenn er eidlich darthue, daß er von dem Auflaufe anfangs nichts gewußt, und daß ihm keine Mtitel zu Gebote geſtanden hätten, denſelben zu ſtillen; ebenſo der Sekretär Wedemeyer, wenn er eidlich erhärte, daß er keinen Stein ge— gen das Kollegium geworfen, noch das Volt zum Steinwerfen gereizt und zu dieſem Tumult weder durch Rath noch That Anlaß gegeben habe. Der Offizier der Stadtmiliz, Graurock, und der Apotheker Silber als Quartiermeiſter hätten zwar den Tod verdient, weil ſie genug Mann⸗ ſchaft gehabt, den Aufruhr zu ſtillen, ja weil ſie auf die katholiſchen Studenten, ſtatt auf die Tumultuanten Feuer geben laſſen, und das Kollegium nicht vor der Wuth des Volks ge— ſchützt hätten; da ſie aber auf Befehl des Präſi⸗ denten, dem ſie freilich in dieſem Falle nicht hät⸗ ten gehorchen ſollen, gehandelt, ſo werde die Strafe gemildert, ſie müßten unten im Thurm 1 Jahr und 6 Wochen ſitzen, und nach Verbü— hung der Strafe Silber 100 und Grau⸗ rock 50 Dukaten den Klägern bezahlen. Die übrigen Verbrecher, gegen vierzig, theils Gymnaſiaſten, theils Bürger, Handwerksgeſellen, Handlungsdiener, ſind zu Gefängniß und Geld— ſtrafen von 25 bis 50 Dukaten zum Vortheil der Nonnen und Jeſuiten verurtheilt. Die Kaufleute, deren Lehrjungen bei dem Aufruhr zugegen geweſen, mußten für die richtige Zah⸗ lung haften. Von dieſen Geldern ſollte eine Marmorſäule der heil. Jungfrau Maria zu Eh— ren an dem Platze, wo die Bilder verbrannt worden, errichtet werden. Dieſe Schandſäule, auf der ein Jeſuit, mit dem Staupbeſen dro⸗ hend, abgebildet war, ſtand auf dem Marktplatze zu Thorn bis zum Jahre 1821. Noch andere Handlungsdiener und Lehrburſchen ſollten mit Peitſchenhieben gezüchtigt werden. Um den un⸗ katholiſcheu Pöbel beſſer im Zaume zu halten ſollten fortan der Magiſtrat, das Schöppenge⸗ richt und die Sechzig-Männer zur Hälfte mit Katholiken beſetzt werden. Dieſe ſollten auf die. gewöhnliche Weiſe, jedoch zum erſten Male in Gegenwart der königlichen Kommiſſäre, gewählt werden und in die Stelle der jetzt hingerichteten und abgeſetzten Rathsglieder einrücken; die Ka— tholiken ohne alles Hinderniß zu dem Bürger⸗— recht und zu den Handwerks-Innungen zugelaſ⸗ ſen werden, die Hälfte der Stadtſoldaten aus Katholiken beſtehen, alles dieſes bei Strafe von 500 Dukaten; die St. Marienkirche in Anweſen⸗ heit der Kommiſſäre in Beſitz der Franziskaner treten. Wenn Jemand die Prozeſſionen und Leichenzüge der Katholiken ſtöre, ſo müſſe die Stadt Thorn jedesmal eine Geldbuße von fünf Hundert Dukaten, und jenach Umſtän⸗ den eine größere Summe erlegen. Alle ge⸗ gen die katholiſche Kirche Läſterungen enthal⸗ tende Druckſchriften, ingleichen die Hochzeits— rede des Predigers Geret, ſollten durch den Scharfrichter öffentlich verbrannt, die Prediger Geret und Olof, die ſich auf Befehl der Kom— miſſion nicht geſtellt, in die Acht des Königreichs erklärt, und die übrigen lutheriſchen Religi⸗— onslehrer verwarnt werden, ſich aller ſchrift⸗ lichen und mündlichen Aeußerungen gegen den katholiſchen Glauben bei ſchwerer Strafe zu ent⸗ halten. Auch dürfe in Thorn nichts ohne Ge— nehmigung des Biſchofs und des beſtellten Cen⸗ ſors gedruckt werden. Um Händeln zwiſchen den katholiſchen und proteſtantiſchen Schülern vorzubeugen, ſolle das lutheriſche Gymnaſium auf ein Dorf verlegt werden. Die Kläger wer⸗ den erinnert, ihre Schüler zur Beſcheidenheit und Zucht anzuhalten, daß ſie den lutheriſchen keine Gewalt anthun. Der Bürger, welcher den Sohn des zur katholiſchen Kirche übergetre⸗ tenen Heyder aus der Stadt in die Fremde geſchickt, ſolle ihn bei Vermeidung von 1000 Thalern Geldbuße vor die Kommiſſäre ſtellen. Das Urtheil ſchließt: „Den Kommiſſarien wird zur Exekution des Dekrets feſtgeſetzt und ihnen aufgetragen, ſelbiges ohne allen Anſtand und Ausnahme, ſie mögen Namen haben, wie ſie wollen, unter militäriſchem Beiſtand zu vollzie⸗ hen; hingegen dem Magiſtrat und den Ordnun⸗ gen der Stadt Thorn, ſich dagegen zu ſetzen, auf's Schärfſte und gar bei Strafe des Hochver⸗ raths verboten.“ Als dieſes blutige Urtheil verleſen war, dank— te der Kronkanzler den Beiſitzern für ihre gelei⸗ ſtete Hülfe, und ein Jeſuit trat noch mit einer Rede auf, die den Kanzler, die ganze Verſamm⸗ lung und das Urtheil ſelber mit Lobſprüchen überhäufte, von dem er ſagte, daß es „nicht menſchlich, ſondern göttlich gefällt“ wäre. Der zelende König Augu ſt von Polen, ein Nachkomme der Heldenfürſten der Reformation, beſtätigte das Urtheil, ſowie die ausgewählten Kommiſſär und gab dem Kronfeldherrn die er— ö forderlichen Truppen mit. Aber kaum war das Urtheil wider die Stadt Thorn am 16. Novem⸗ ber in Warſchau bekannt geworden, ſo erfolgte auch unter Fremden und Auswärtigen eine wah⸗