# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 07 19_S179 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Lebren Paſtor Grahau's ————— ——— — — —.— ——— rung unſeres Gewiſſens und unſerer chriſtlichen Freiheit und im Intereſſe der Wahrheit, ketnes⸗ weges aber, weil wir geſonnen wären, das In⸗ ſtitut der Privatbeichte aufzugeben. Herr Paſt. Grabau ſollte bedacht haben, daß die Privat⸗ beichte nicht dadurch den Chriſten empfohlen und derſelben Eingang verſchafft wird, daß man das Lutherthum einer Gemeinde von der Wie— dereinführung derſelben abhängig macht und von derſelben als von etwas in der Augsb. Conf. Befohlenen redet; durch ſolches „zum Gewiſſen machen“ wird der Sache nur ge⸗ ſchadet. Lehren der römiſchem Rieche noch beibehalten.“ (Theol. casualis ed. .. Mayer. p. 98. 99.) 4* Lebren der lutheriſchen Kirche. er ſei.“ (Coheg. ahr⁴anhorist. disp. 6. enbergiſche ſchreibt: „Wir bequem Anno 1616 . 2. 3.) — Die Mitt tbeologiſche Jafultät vom leugnen nicht, datz man ſoche Prüäseichte nichr'in allen Frechigläubigen Hitthen gebraucht, da gleichwobl äuch Verge⸗ bung der Sünden und wirdiglicher Gebrarch des beiligen Abendmahls iſt, dahero der Beichtſtnhl zu keinem dieſer Ende angeordnet worden.“ (Vonsil. Eari IE. fol. 139.) — Balduinus: „Sie (die Privakkricht) wind in unſeren Kirchen bebatten, nicht als ſchlechterdings nothwendig, den ſie iſt nirends geboten, ſondern als ein nützlicher Gebrauch. Sie iſt inſonderbeit wegen der ſperiellen Abſolution und Unterrichtung der Unwiſſenderen eingeführt worden. Dal er Lutber ſchreibt, wenn auch der Paſior ſelbſt, welcher das Sacrament täglich bandelt, ohne vorhergebende VBeichtt das Sacramut gebrauchte, ſoll ihm dies unverboten ſein. Daſ⸗ ſelbe Urtheil ailt von anderen wohlunterrichteten Chriſten, damit man nicht wier er den papiſtiſchen Zwang zurückrufe in einer Sache, die an ſich ein Mitteiding iſi. Wenn übrigens in den Kirchen, wo die Privatbeichte im Gebrauch iſt, die⸗ ſelbe nach Uniſtänden von einem unterlaſſen we den kann, ſo wird ſie vielmenr an den Orten, wo ſie uicht im Gebrauch iſt und doch Jonſt rie Lehre von dem Mahl des HErrn rein betzalten wird Ku in einigen Orten von Süddeut ſchlau- geſchieht) unkerlaſſen, und das heil. Abendmarl voch beild Aſamlich empfangen.“ (Tract. de cas. consc. p. 466. 67.) — — III I I.—.—.I—I—J———.———————— —π—ε— ————— —— Verfolgung wegen des Bibelleſens im Großyerzogthum Toscana. Die Verfolgung, welche die italieniſche Fa— milie Madiai von Seiten der röm.⸗-kath. Be⸗ hörden wegen des Bibelleſens erduldet hat, hat auch hier allgemeine Theilnahme erregt. Da aber wöhl nurwenigen Leſern des „Lutheraner“ die näheren Umſtände dieſer Verfolgung bekannt ſein dürften, ſo ſoll hier der ausführliche Be⸗ richt mitgetheilt werden, der ſich darüber im Chriſtenboten“ findet. Er lautet ſo: Am 17. Auguſt 1851, Abends zwiſchen 7 und 8 Uhr, drang die Florenzer Polizei in die Wohnung des Franzesco Madiai ein, welcher gerade nicht zu Hauſe war. Das ganze Haus wurde von oben bis unten aus auf's genaueſte unterſucht, indeß wurde nichts Berdächtiges ge⸗ funden als zwei Bibeln und ein Erbauungs⸗ buch in engliſcher Sprache; dieſe wurden mit Beſchlag belegt. Mittlerweile kam Madiai nach Hauſe und wurde mit noch drei anderen Perſo⸗ nen ſogleich arretirt und in's Gefängniß geführt, obgleich weder er noch die anderen in der Bibel lrſend betroffen worden waren. Einer der Ar⸗ retirten, der engliſche Kapitän Arthur Walker, wurde jedoch in Folge dringender Vorſtellungen der engliſchen Geſandtſchaft nach 22 Stunden wieder aus dem Kerker entlaſſen. Die zwei an⸗ deren Perſonen dagegen mußten 7 Tage darin aushalten, ohne daß man ein Verhör mit ih— nen vornahm oder das Verbrechen ihnen nann— te, das ſie begangen haben ſollten. Am Ende dieſer Zeit ließ man ihnen die Wahl zwiſchen lebenslänglichem Gefängniß oder lebensläng⸗ licher Verbannung. Sie wählten das letztere, und die eine dieſer Perſonen ging nach Turin, die andere nach Genf. Madiai mußte im mwe— fängniſſe zu rückbleiben. Zwölf Tage nach ſei— ner Verhaftung wurde auch ſeine Frau Roſina, geb. Pulicci, eingezogen. Beide erklärten in dem mit ihnen jetzt vorgenommenen Verhöre, daß ſie Proteſtanten ſeien. Um wenigſtens den Schein zu gewinnen, als hätte man ſie nicht einzig um der Religion willen in Anklage ver⸗ ſetzt, wurde vorgegeben, „daß ſie ein ſchlechtes Haus hielten,“ obwehl Roſina die Ehrbarkeit ihres Wandels dadurch bewährt hat, daß ſie vor hrer Verheirathung 16 Jahre lang in einer und derſelben engliſchen Familie als Kammer⸗ jungfer diente, zund beide Chegatten als ſehr achtbare Leute in Florenz bekannt ſind. Nach dem Verhör wurden ſie in getrennte Zellemein⸗ geſperit, durften keinerlei Gemeinſchaft mit gin⸗ ander pflegen und Niemand durfte ſie beſuchen. Dieſe Behandlung erſchütterte die Geſundheit der Frau ſo ſehr, daß man fürchtete, ſie werde darunter erliegen. Aber nicht einmal der Be— ſuch eines Atztes wurde ihr geſtattet. Nach wiederholtem Verhör erklärte endlich das Ge⸗ richt zu Florenz in erſter Inſtanz unter dem 16. Oktober, daß es außer ſeiner Competenz Alieze, über dieſen Fall Zin Atheil zu ſprechen, indem dieſe Leute des Verhrechens der Gottlo⸗ ſigkeit überwieſen ſeien; denn ſie ſeien von der katholiſchen Religion abtrünnig geworden und hüngen einem ungläubigen Bekenntniſſe an, welches ſie evangeliſch heißen. Zudem gehör— ten ſie einer Geſellſchaft von 20 bis 30 Per⸗ ſonen an, welche ſich zuweilen im Hauſe⸗Ma⸗ digi's verſammeln, um die Bibel in der Ueber⸗ ſetzung von Diodati zu leſen und die Wider— ſprüche zwiſchen ihr und der katholiſchen Lehre aufzuſuchen. Als Hauptzeuge trat Antonia Marini auf, eine frühere Magd der Eheleute Madiai, welche angab, man habe auch ſie in dieſem Hauſe von der römiſchen Kirche einſt ab— trünnig gemacht, ſie ſei aber jetzt wieder zu der⸗ ſelben zurückgekehrt. Weil nun das Gericht erſter Inſtanz kein Urtheil zu fällen ſich befugt glaubte, ſo kam die Sache an den königlichen Gerichtshof. Dieſer zögerte aber ſehr lange mit der Entſcheidung, denn es wurde erſt nach Rom geſchrieben, um ſich von hier aus Berhaliungs regeln zu erbitten. Mittlerweile machten die Freunde der verfolgten Familie alle mögliche Anſtrengung, theils um eine Verurtheilung der— ſelben abzuwenden, theils um das Loos der Ge⸗ fangenen möglichſt zu erleichtern. Sie erlang— ten auch endlich die Erlaubniß, dieſelben in ih⸗ ren Zellen beſuchen zu dürfen, und kamen ſtets erbaut zurück durch die glaubensvolle Faſſung derſelben. Roſina fanden ſie zwar äußerſt ge— ſchwächt dem Leibe nach, aber ſtark im Geiſt und voll Glaubens, nnd auch ihr. Gatte bes. währte eine gläubige Standhaftigkeit, obwohl der leidende Zuſtand ſeiner Frau ihn ſehr beun⸗ ruhigte und es ihn tief ſchmerzie, daß er nichts zu ihrer Erleichterung thun konnte. Indeß er? klärte er, daß er bereit ſei, ſelbſt den Tod aus Liebe zu ſeinem Heilande zu erdulden. Zu An⸗ fang des Jahres 1852 wurden beide Ehegat⸗ ten in ein härteres Gefängniß gebracht, allein ſie ſchätzten ſich glücklich, daß ſie jetzt ſo naht bei einander-waren, daß ſie zuweilen den Ton ihrer Stimmen börten und einen gemeinſchaft⸗ lichen Kerkermeiſter hatten, von dem ſie Nach⸗ richten von einander erhalfen konnten. Alle Wochen ein Mal, Kürften auch ihre engliſchen Freunde ſie beſuchen und ihnen einige Erleich— terungen darbieten. ſo wurde z. B. geſtattet, der Frau Madiai ein Kohlenbecken zu bringen, um ſich in dem ſehr kalten Gefängniſſe ein wenig zu wärmen. Auch wurde erlaubt, dem Franzesco Bücher zur Unterhaltung zu bringen, nur ſoll⸗ ten es, wie der Direktor aus der Veranlaſſung, daß man ihm eine Pſalmüberſetzung bringen. wollte, bemerkte, intereſſante (unterhaltende), aber ja keine nnheiligen (ketzeriſchen) Büchtr ſein. Unter dieſen Erleichterungen erholte ſich Roſina allmälig wieder, doch blieb noch immer eine bedauerliche Neizbarkeit der Nerven zürück. Daneben aber wuchſen beide in der Geduld, in der Demuth, im Vertraueu und in der Liebe zu Gott, und bewährten unter allen Proben eine bewunderungswürdige Hingebung. Einſt frag⸗ te der Richter Franzesco, ob er nicht in Merle d'Aubigne's Kirchengeſchichte geleſen habe, wel— che Strafe die Ketzer treffe? Er anwortete: „Allerdings habe er ſchon von den Grauſam⸗ keiten gehört, welche die Inqutſition der römi⸗ ſchen Kirche ſich erlaube, aber er ſei bereit Fol— ter und Tod für ſeinen Glauben zu erleiden.“ Endlich nach neunmonatlichem Gefängniß kam die Stunde der Entſcheidung. Die öffent⸗