# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 06 21_S146 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) IꝑIPIPIPIPIPIPPIPTTTTTTTTPTDTRC „Bottes Wort und Luthers Lehr ——————ͤ⅛ĩ—— Herausgegeben von der Deutſchen Ev. Luther. Synode von Miſſonri, Ohio und andern Staaten. ——— ——— — —.— —— — vergeker nun und nimmermebr.““ —— — ——— ————— Nedigirt von C. F. W. Walther. Jahrg. 9. St. Louis, Mo., den 21. Juni 1853. No. 22. Bebingungen; Subſeriptinnsrreis von Einem Dollar für die auswärligen Uuterſchrciter welche denſelben vorauszube · zahleu und das Poſtgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Die neue Verfaſſung oder Conſtitution der deutſchen ev. lut). Sonode von Miſ⸗ ſouri, Ohio u. a. Staaten.) Cap. I. Gründe für die Bildunz eines Synodal⸗Verbandes. §. 1. Das Vorbild der apeſtoliſchen Kirche. (Apoſtelgeſch. 15, 1-31.9 §. 2. Der Wille des HErrn, daß ſich die mancherlei Gaben zu gemeinſamen Nutz erzei⸗ gen ſollen. (1. Cor. 12, 4—31.) d. 3. Vereinte Ausbreitung des Reiches Gottes und Ermöglichung und Förderung be— ſonderer kirchlicher Zwecke. (Seminar, Agende, Geſangbuch, Concordienbuch, Schulbücher, Bi⸗ belverbreitung, Miſſionsarbeiten innerhalb und außerhalb der Kirche ꝛc.) §. 4. Erhaltung und Förderung der Ein— heit des reinen Bekenntniſſes (Epheſ. 4, 3-6. 1. Cor. 1, 10.) und gemeinſame Abwehr des ſeparatiſtiſchen u. ſektireriſchen Unweſens (Röm. 16, 17.) ») Nachdem d'eſe neue Verſaſſung von den Glirdern un⸗ ſerer Synode während der letzten Sitzungen derſeben vom 1. bis zum 11. Juni dieſes Jahres in Cleveland ange⸗ nommen und dieſelbe nun den betreffenden Gemeinden vorgelegt verden muß, ſe wird dieſeibe biervurch mitgetkeilt. Ver Lutheraner erſcheint alle zwei Wochen einmal jür ver iäbrlichen Aber. No. für 5 Cents verkauft. und Pflichten der Paſtoren und Gemeinden. §. 6. Herbeiführung der größtmöchlichſten Gleichförmigkeit im Kirchenregimen“. —— Cap. II. * 7 ͤ „ „ — — „ Bedinzungen, unter welchen der ſo kann der Prediger einer ſolchen Gemeinde nur Anſchluß an die Synode ſtattfin⸗ den und die Gemeinſchaft mit der⸗ ſelben fortdauern kann. §. 1. Das Bekenutniß zu der bl. Schrift A. und N. Teſtaments, als den tgeſchriebenen Worte Gottes und der einzigen Regel u. Richt⸗ ſchnur des Glaubens und Lebeus. 5. 2. Annahme der ſämmtlichen ſymboli⸗ ſchen Bücher der ev. luth. Kirche (als da ſind: die drei ökumen. Symbola, die ungeänd. Augs⸗ burg. Confeſſion, deren Apologie, die Schmal⸗ kald. Art., der große und kleine Catech. Lutheri und die Concordienformel), als der reinen un— gefälſchten Erktärung und Darlegung des gött— lichen Worts.) 8. 3. Losſagung von aller Kirchen Wund Glaubensmengerei, als da iſt: Das Bedienen gemiſchter Gemeinden, als ſolcher, von Seiten der Diener der Kirche; Theilnahme an dem Gottesdienſt und den Sacramentshand lungen folſchalänbiger u. gerriſchter Bemeinden Tteil⸗ Nur die Briefe. welche Mitib Mr. F. W. Barthel, care of C. F. »lungen für ras Blatt enibalten. ſind an welche Geſchäftliches. Beſielungen. Abheuedungen Gelter ꝛc. eatbalten. unter der Atrere den Nerakteur, alle ardtren w. Walther, St. Louis, Mo., anber zu ſenten. Schützung und Wahrung der Rechte nahme an allem f.lſchgläubigen Traͤktaten u. Miſſionsweſen ꝛe. 6. 4. Alleiniger Gebrauch reiner Kirchen- u. Schulbücher (Vee den, Geſangbücher, Cate⸗ chismen, Lehrbücher ꝛc.) Wenn es in Gemein⸗ den nicht thunlich iſt. vorhandene irrgläubige Geſangbücher mit rechtgläubigen zu vertauſchen, unter der Bedingung Giied der Synode wer— den, wenn er das irrgläubige Geſangbuch ꝛ. mit oͤffentlichem Proteſt gebrauchen und allen Ernſtes auf Einführung eines rechtgläubigen hinwirken zu wollen verſpricht. §. 5. Ordentlicher (nicht zeitweiliger) Be— ruf der Prediger und ordentliche Wahl der De⸗ putirten durch die Gemeinden, ſowie Unbeſchol⸗ tenheit des Wandels der Prediger und der De⸗ putirten. §. 6. Verſorgung der Kinder der Gemein⸗ den mitſchriſtlichem Schulunterricht. §. 7. Alleiniger Gebrauch der deutſcher Sprache in den Synodalverſammlungen. Nur Gäſte können in andern Sprachen zur Spnode reden, wenn ſelbige der deutſchen Sprache nicht mächtig ſind. F. 8. Unbekannte könuen nicht als Glieder der Synode eintreten, es ſei denn, daß ſie ſich, was Lehre und Leben betrifft, gehörig legitimi⸗ ren können.