# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 04 26_S114 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) „Bottes Wort und Luthers Lehr' vergehet nu —— —— 2 7 ——— — —— ——————— —— (Okenb. Joh. Cay. 14, r. 6,7.) in und nimmermehr.“ IIPIIPIIPIIPIPPTPPTTPTTPTPTPTQTQRQC Herausgegeben von der Deutſchen Ev. Luther. Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten. 5 Redigirt von C. F. W. Walther. Jahrg. 9. St. Louis, Mo., den 26. April 1853. vedingungen Der Lutheraner erſcheint alle zwei Wechen einmal für den jäbrlichen Aabſcriptiensrreis von Elnem Dollar für die auswärtigen Unterſchreiber, welche derſetben vorauszube⸗ iahleu und das Poſtgeld zu tragen baben. — In St. Louis wird jede einzelne No. für 5 Cents verkauft. Auszügliche tabellariſche Überſicht ö aber. welche Geſchäfiliches, Beſtelungen. Mr. F. W. Barthel, care f C. P. W. N Mitth für das Blatt entbalten, ſind an den Redaktenr, alle anderen Wauee Geſhalicher, Relrd 3. Abteſtelungen. — — c. enthalten, unter der Arreße Walther, St. Louis, Mo., ander zu ſenden. einiger offenbarer Irrthümer Paſtor Grabau's, mit den eigenen Worten deſſelben vorgelegt und mit der falſchen römiſchen, ſowie mit der reinen lutheriſchen Lehre verglichen. Lehren Paſtor Grabau's. II. Von der Kirche. 24. Pſt. G. verwirft den Satz: „Sie lehren, wenn keine Prediger bekannt ſeien, die eine Ge⸗ meine (ein Haufen) als rechtgläubig aner⸗ kennen könnte, ſo ſei es Gottes Ordnung, daß ſie aus ihrer Mitte einen zum Prediger erwäh⸗ le.“ (2. Spnodalb. S. 119.) Vorher hatte G. geſchrieben: „Mithin ſind wir überzeugt, daß ein von der Gemeinde willkührlich aufgeworfe— ner Mann weder die Abſolution geben, noch den Leib und das Blut Chriſti austheilen kön— ne, ſondern daß er eitel Brod und Wein gibt.. Was die einzelne Kirchengemeine betrifft, ſo wollen unſere Theologen in den ſchmalkaldiſchen Artikeln keinesweges ſagen, daß ſie für ſich al⸗ lein willkührlich aus ihrer Mitte einen unge⸗ lehrten, ungeprüften u. unvorbereiteten Mann zum öffentlichen Kirchenamt durch die bloße Kraft der Stimmenmehrheit herausgreifen u. aufwerfen ſolle und dürfe. Denn ſolches bat vor Gott nicht die geringſte Gültigkelt, ſondern iſt eitel Unfug.“ (Hirtenbrief S. 15. 16.) Lehre der römiſchen Kirche. II. Von der Kirche. 24. So heißt es in den Dekreten des Triden⸗ tinums: „Die hochheilige Synede lehret, daß zur Ordination der Biſchöfe, der Prieſter und der übrigen Grade weder des Volkes noch ir⸗ gend einer weltlichen Macht und Obrigkeit Zu⸗ ſtimmung, oder Vokation, oder Vollmacht ſo er⸗ fordert werde, daß ohne ſie die Ordination un⸗ gültig ſei; ja vielmehr beſchließt ſie, daß Die— jenigen, die, nur vom Volke oder einer weltlichen Macht u. Obrigkeit berufen und ein— geſetzt, zur Ausübung dieſer Dienſte emporſtei⸗ gen, .q.. Alle nicht für Diener der Kirche, ſon⸗ dern für Diebe und Räuber, welche nicht durch die Thür eingegangen ſind, zu halten ſeien.“ (23. Sitz. 4. Hpiſt.) . Lehre der luthriſchen K'r he, welche Paſtor Grabau die miſſou⸗ riſche nennt. II. Von der Kirche. 24. „Es wird gefragt: Ob unrechtmäßta Berufene als Gottes Geſandte gehört werden dürfen? Ich antworte mit Unterſcheidung: was die durchaus und in allen Stücken un⸗ rechtmäßig Berufenen betrifft, ſo ſagen wir Neinz was die Anderen betrißt, weiche nur theilweiſe unrechtmäßig berufen ind, ſo geben wir es zu. Zu Erklärung unſerer Meinung iſt zu wiſſen, was wir mittelbare, gänzlich unrechtmäßige u. ordentliche Berufung nennen, und was diejenige ſei, welche man nur thei weiſe für eine ſolche achtet. Jene iſt, welche ohne die Abſtimmung irgend eines Standes in der Kirche von einem, dir außer derſelben ſich befindet, durch Gewalt vollzogen und angeſlellt wird, dergleichen eine päbſtliche oder andere ketzeriſche Obrigkeit ſein kann; die ſe aber iſt, wel⸗ che ven Einem oder auch zwei Ständen der Kirthe, mit Aus⸗ ſchließung des dritten oder zweier u. mit BVerletzung anderen Geſetze einer rechrmäßigen Berufung, vollzoge r wird. Die erſiere iſt gar keine und gänzlich ähntich (vem Becuf) der⸗ jenigen, welche ohne alle Berufung lauten und ſih ſelbſt ein⸗ dringen, deren Dienſtes die Kirche .. ſich nicht berienen fann; die an vere iſt eine wahre, obgleich nicht nach den Geſetzen vollzogen.“ (TLarnodius Disput. de min. c. apud Luth. thes. 20.) In dem Foltzenden beruft ſich Tarnov auf Luther's herrliche Schriſt: Grund und Urſache aus der Schrift, daß eine chriſtliche Verſammlung oder Gr⸗ meinde Recht uns Macht habe, älle Lehre zu urtheiten und Lehrer zu berufen, ein- und abzuſetzen Da lebrt Vuther, daß die Gemeinde das Recht zu berufen habe und daß ſie dieſe ihre Verufung nicht von aer Pi Biſchöfen beſtä⸗ tigen laſſen ſolle, daß auch rechtſchaffene Biſchöfe ſich nicht die Gewalt nehmen ſollen, rechtſchaffene Prediger den Gemein- den ohne deren Beruſen zu ſetzen, außer dringender Noth, auch der rechtgläubige Biſchot ſole den von der Gemeinve Berufenen nur beſtätigen: „Tyut er's nicht, daß derſelbe 1901. beſtätiget ſei durch der Gemtinde Brrufen.“ (X, 1804.