# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1845 12 22_S34 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 34 von keiner rechtlich anerkannten und vorzugsweise bestätigten herrschenden Landeskirche die Rede sein kann: so ist klar, daß die weltliche Obrigkeit, wenn sie gleich christlich heißt, keine Mitwirkung in der Leitung und Verwaltung der Kirche oder im Kirchenregiment haben kann und will. Nur wo in Folge schwärmerischer Ausbrüche dieser oder jener Secten, die Unversehrtheit der Personen oder des Eigenthums gefährdet, mithin die bürgerlichen Gesetze verletzt werden, da muß natürlich die weltliche Obrigkeit einschreiten, welche den Staat, als Rechtsanstalt, vertritt, und an den Uebelthätern, als Verletzern der bürgerlichen Ordnung, durch die Strafe das Recht wiederherstellt. Durch diese völlige Trennung von Kirche und Staat hiesigen Landes entsteht nun freilich der Uebelstand, daß die tollsten und aberwitzigsten Secten sich hier mit derselben Freiheit bewegen und ausbreiten dürfen, als die dem Worte Gottes ganz oder doch theilweise gehorsamen Kirchen, sofern jene nur nicht die Gesetze des Staates verletzen. Auf der andern Seite ist aber freilich nicht zu leugnen, daß durch solche grundsätzliche Scheidung von Kirche und Staat einem doppelten Uebel vorgebeugt und gewehret ist, welches sich im Laufe der Geschichte zerrüttend genug geltend gemacht hat und noch macht. Das eine Uebel ist das Uebergreifen der Kirche, oder eigentlich der Priesterherrschaft (Hierarchie) in den Staat und die Staaten und solche Wechselverhältnisse derselben, die nicht unmittelbar das Gewissen zu Gott und den Glauben betreffen. Dieses gottlose Uebergreifen hat denn die römisch-papistische Kirche, besonders zwischen dem 9. und 16. Jahrhundert, nach ihrer gräulichen Herrschsucht und Tyrannei fleißig exercirt; denn die Päbste nahmen Kaisern und Königen ihre Gerechtsame, setzten sie ab und ein und verschenkten nach Belieben Land und Leute, uneingedenk des Wortes Christi: „Wer hat mich zum Erbschichter über Euch gesetzt?“ Und denselben Sinn hat des Teufels Lehnträger, der Pabst, auch noch, wenn er gleich dermalen die Kraft nicht hat, es ins Werk zu richten. Das andere Uebel ist das Uebergreifen des Staates d. i. der weltlichen Obrigkeit in die Kirche, d. i. in ihre dem göttlichen Worte gemäße Verwaltung und Ordnung oder das Kirchenregiment, ja sogar theilweise in ihr vom weltlichen Regiment und Landesherrn zuvor bestätigtes Recht innerhalb seines Landgebietes, ihre Lehre auch im gemeinsamen öffentlichen Gottesdienste frei und ungehindert zu bekennen und zu treiben. (Cäsareopapismus.) Dieser Uebergriffe haben sich z. B. schuldig gemacht, von den Papisten aufgehetzt, der König von Frankreich in Verfolgung der Hugenotten mit dem schrecklichen Ausgang der Pariser Bluthochzeit, ferner die Sardinischen und Savoyschen Fürsten in der Verfolgung der Waldenser, die englischen Könige im Aufdrängen der bischöflichen Verfassung, und so denn auch in neuerer Zeit mehrere Fürsten Deutschlands, unter Vorausgang des verstorbenen Königs von Preußen, *) um aus Lutheranern und Reformirten eine sogenannte unirte, oder evangelische oder protestantische Kirche zu bilden, uneingedenk des Wortes Christi: „Gebet dem Kaiser, was des Kaisers, und Gotte, was Gottes ist.“ So ist es denn also natürlich, daß die lutherische Kirche hieselbst keine Verfassung haben kann, wie z. B. in Deutschland; denn daselbst sind die sogenannten Consistorien eingerichtet, die halb aus geistlichen, halb aus weltlichen Gliedern bestehen, und nebst den Superintendenten und General-Superintendenten von der höchsten weltlichen Obrigkeit, dem Landesherrn, eingesetzt und geordnet sind, um das Kirchenregiment zu führen. Doch haben wir uns schwerlich hieselbst über diesen Mangel an der Consistorial-Verfassung bitter zu beklagen; denn sie scheint uns selbst darin ziemlich mangelhaft, ja sehr bedenklich zu sein, daß die Consistorien, als die leitenden Behörden der Kirche, vom Landesherrn, als dem Haupte des Staates, förmlich eingesetzt und verordnet sind, als seine Vertreter, die in seinem Namen das Kirchenregiment führen. Dies aber ist ja eigentlich schon ein Uebergreifen des Staates in die Kirche, oder des weltlichen Regiments in das geistliche, da hier der Landesherr als oberster Bischof oder als weltlicher Pabst über die lutherische Kirche in seinem Lande auftritt. Nun ist er aber doch, der That und Wahrheit nach, nur der weltliche Beherrscher dieses oder jenes Staats, innerhalb dessen die lutherische Kirche durch den Augsburger Religionsfrieden von 1555 und den Westphälischen Frieden von 1648 rechtliches Bestehen und verbürgte Geltung hat; und als einzelner Christ betrachtet, ist er, falls er auch das lutherische Bekenntniß theilt, nur ein Glied der lutherischen Kirche, wie der geringste seiner Unterthanen. Von Rechtswegen käme ihm also, als Landesherrn, nichts anderes zu, als die von der Kirche, als solche, selbst erwählte leitende Behörde, seien sie nun Bischöfe und Superintendenten, oder Presbyterien oder Synoden innerhalb seines Gebiets, kraft seines landesherrlichen Ansehens zu bestätigen und äußerlich zu schützen, falls besondere Bestimmungen in diesen verschiedenen Verfassungen des Kirchenregiments nicht wieder irgendwie in die Verfassung des Staates störend übergreifen und dessen Gerechtsame verletzen. *) Es ist actenmäßig erwiesen, wie diese preußischen Unionsversuche betrieben wurden. Verweigerung der Annahme der neufabricirten unirten Agende von Seiten lutherischer Geistlichen und Gemeinden, weil diese Agende in der Handhabung des Gottesdienstes und der besondern kirchlichen Handlungen nicht das Bekenntniß und die Lehre ihrer Kirche ausdrückt, der die Diener der Kirche in ihrem Amtseide ja unbedingte Treue gelobt hatten, wurde als bürgerlicher Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen den König angesehen und mit Geld und Gefängniß bestraft; ja die treuen und beharrlichen Zeugen unter den lutherischen Geistlichen wider diese Verletzungen des Rechtes ihrer Kirche und ihres eigenen Gewissens wurden als halsstarrige Rebellen wider des Königs Majestät ihres Amtes entsetzt und ins Gefängniß geworfen oder aus dem Lande verwiesen. Die Superintendenten dagegen, die theils selber gegen Recht und Gewissen die Agende annahmen und sie auch ohne Widerstand der theils unwissenden, theils eingeschüchterten Geistlichen in ihren Sprengeln einführten, erhielten für diese ihre Willigkeit und Verdienste den rothen Adlerorden zur Belohnung. Unsere Kirche hier zu Lande daher, auf keinerlei Weise vom Staate gefährdet und beeinträchtiget, ist für ihre Regierung und Leitung am natürlichsten wohl auf die Synodal-Verfassung gewiesen, so daß also hier die Synoden nicht etwa bloß berathende und begutachtende Versammlungen sind, wie z. B. in den lutherischen Ostseeprovinzen Rußlands, auch nicht bloß Vertheidiger der reinen Lehre des Evangeliums und Widerleger der Irrlehren, wie die Apostel- und Aeltesten-Synode in Jerusalem (Apostgsch. 15, 5.) und die 4 allgemeinen Synoden oder Concilien der 4 ersten Jahrhunderte, welche beiderlei Synoden nur aus Dienern der Kirche bestanden, sondern Versammlungen und Körperschaften, welche im Namen d. i. im Auftrage und Vertretung der Kirche d. i. der Gesammtzahl aller erwachsenen und confirmirten Glieder, je nach örtlichen und räumlichen Verhältnissen, die Kirche, ihrem Wesen und Zwecke gemäß, leiten, überwachen und verwalten sollen. Daher ist es denn klar, daß die hiesigen Synoden unserer Kirche nicht bloß aus den Dienern des Wortes, sondern auch aus solchen Gliedern ihrer Gemeinden bestehen, zu denen die letzteren das Vertrauen hegen, daß es kirchlich gesinnte, gläubige und verständige Leute sind, und die deßhalb nach Stimmenmehrheit von den Gemeinden als Synodal-Glieder gewählt werden. Diese also, auf kürzere oder längere Zeit gewählt, bilden mit den Dienern der Kirche die Synoden, die nun theils in periodischen meist jährlichen Versammlungen, (hier meist aus einem Präsidenten, Secretär und Schatzmeister bestehend,) alles zu ordnen, zu leiten und zu verwalten haben, was in Bezug auf Lehre, Leben, Gottesdienst und Zucht, der Kirche zweckdienlich und nöthig ist. Alle Mittel also, welche unsre Kirche, ihrem Wesen und Zwecke gemäß, nach allen Seiten erhalten und fördern, haben die Synoden, je nach ihrem Vermögen, möglichst thatkräftig in Bewegung zu setzen und ihr harmonisches und lebendiges Zusammenwirken zu überwachen. Soviel vorläufig. Ueber die besondere Verfassung und den Geschäftsbetrieb solcher Synoden später.*) (Fortsetzung folgt.) Pabst Leo X. Als dieser Pabst, der Luthern in den Bann that, einstmals zwei Philosophen über die Unsterblichkeit der Seele disputiren hörte, sprach er zu dem, welcher sie vertheidigte: „Du beweisest zwar die Unsterblichkeit der Seele mit trefflichen Gründen, allein ich halte es doch lieber mit dem andern, weil seine Meinung einen guten Muth macht.“ Er setzte hinzu den Vers des Cornelius Gallus: Et redit in nihilum, quod fuit ante nihil, d. i. was aus nichts entstand, kehrt auch in sein Nichts zurück. *) Wir halten für gut, den gegenwärtigen Aufsatz erst ganz abdrucken zu lassen, ohne alle Bemerkungen von unserer Seite. Später gedenken wir die darin berührten Gegenstände noch einmal aufzunehmen und auch unsere geringe Stimme darüber abzugeben. — Herausgeber des Lutheraner.